70
Privatrecht. — Personen- und Familienrecht.
§ 212. Sollte die Abstammung eines Findelkindesin späterer Zeit entdeckt werden, so bleibt derjenigenGemeinde, welche mit der Obsorge für dasselbe be-lästigt wurde, das Regreßrecht für ihre Auslagen so-wohl gegenüber den Eltern und Anverwandten desKindes als gegenüber der wirklich verpflichteten Ge-meinde gewahrt.
Fünfter Abschnitt.
Von der obrigkeitlichen Vormundschaft.Erstes Kapitel.
Von der Vormundschaft.
§ 213. Unter die ordentliche Vormundschaft(Vogtschaft, Tutel) des Staates gehören:
a. die Minderjährigen;
b. die erklärten Verschwender.
§ 214. Außerordentliche Vormünder (Kuratoren)werden bestellt:
a. für die zum Zuchthause oder Arbeitshause ver-urteilten Sträflinge, wenn die Strafdauer ein Jahrübersteigt;
b. für Personen, welche wegen Geisteskrankheit oderLeibesgebrechen dauernd außer stände sind, ihrVermögen selbst zu besorgen;
c. für die unbekannt Abwesenden;
d. für minderjährige Kinder, welche aus dem Grundeder Wiederverehelichung des Vaters oder der
• Mutter und zufolge daheriger Erbteilung Ver-mögen erworben haben, und zwar in der Meinung,daß, sofern der Vater der überlebende Ehegatteist, der außerordentliche Vormund nur bei derTeilung mitzuwirken und die Aufnahme des demMinderj äh rigen an gefallen en Vermögens ins Waisen -buch zu besorgen hat, daß dagegen, wenn die Ehe-frau der überlebende Elternteil sein sollte, die