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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
Entstehung
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II. Zivilprozessrecht.

1. Bürgerliche Prozessordnung.

(d. d. 1. Mai 1867.)

I. Von dem Gerichtsstände.

§ 1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-setzes gelten für das Verfahren in allen bürgerlichenRechtsstreitigkeiten, soweit nicht besondere Vorschriften(§ 57) oder Gesetze eine Ausnahme begründen.

Vergl. Nr. 464.

260. Ueber Revisionsnoten zur Staatsrechnung, betreffendbezogene Sporteln, Taggelder und Reiseentschädigungen, hat nachAnalogie der §§ 66, 98 des Emolumententarifs vom 24. November1864, sowie des § 124 des Emolumententarifs vom 5. Juni 1867und nach § 1 des Organisationsgesetzes für die Finanzverwaltungvom 12. März 1862, im Falle ihre materielle Richtigkeit bestrittenwird, nicht der Zivilrichter, sondern die zuständige Aufsichts-behörde, beziehungsweise der Regierungsrat, zu entscheiden.(Rekurskommission. 24. August 1867. § 89.)

§ 2. Die Klagen sind in der Regel vor dem-jenigen Gerichte anzubringen, in dessen Gebiete der An-gesprochene wohnt. Vor diesen Gerichtsstand gehörennamentlich die persönlichen Klagen, d. h. diejenigen,welche die Erfüllung eines Vertrages oder einer Ver-pflichtung zum Gegenstände haben, oder welche aufSchadenersatz abzielen.

Vergl. Nr. 422.

§ 3. Als Wohnsitz (Domizil) wird derjenige Ortangesehen, an welchem jemand seinen ordentlichenAufenthalt nimmt.

Verhaftete behalten den vor ihrer Festnahme be-gründeten Gerichtsstand bei.

Vergl. Nr. 66.