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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Privatrecht. Sachenrecht.

kann, gegenüber dem Verkäufer aber nur als Gläubiger und Ver-mögensliquidator sieb qualifiziert; ein Beweisverfahren für einendiesfälligen Vertragswillen ist daher nicht ausgeschlossen. (Ob.-G.31. März 1865. § 32.)

109 . Die bloße Hinweisung in einem Liegenschaftskauf-vertrage auf die Notariatsprotokolle kann nicht die Wirkunghaben, daß der Käufer dadurch verpflichtet würde, in der Notariats-kanzlei die betreffenden Erkundigungen einzuholen und im Falledes Unterlassens die ihm unbekannt gebliebenen Verbindlichkeitenohne weiteres zu übernehmen. Vielmehr ruht auf dem Verkäuferdie Pflicht, dem Käufer sämtliche Servituten, die einen erheb-lichen Einfluß üben, zur Kenntnis zu bringen. (Ob.-G. 24. Februar1869. § 23).

110 . Die Bestimmung in einem Vertrage über Erwerb vonLiegenschaften, daß die Kaufsobjekte mit gleichen Rechten undBeschwerden abgetreten werden, wie solche vom Verkäufer be-sessen wurden, kann sich, wenn die Gültigkeit des Vertrages des-wegen in Frage kommen sollte, nur auf gewöhnliche Lasten be-ziehen, nicht aber auf solche, die den Wert des Kaufsohjektes ineiner erheblichen Weise vermindern könnten. (Ob.-G. 24. Februar1869. § 23.)

Ferner 106, 107, 176.

111 . Die landwirtschaftliche Fahrhabe bildet einen wesent-lichen Bestandteil bei einem Liegenschaftenkalifvertrage.

Bei einem Liegenschaftenkauf konnten die landwirtschaft-lichen Geräte infolge ergangener Schatzungsgant dem Käufernicht tradiert werden, und es handelte sich infolgedessen um dieFrage, ob dem Käufer hiedurch das Recht des Rücktrittes vomKaufe oder bloß eine Entschädigungsklage zustehe. Das Ober-gericht hat in ersterem Sinne entschieden, weil dasselbe hierinden Entzug eines essentiellen Bestandteils des Kaufobjektes er-blickte. (Ob.-G. 28. März 1876. § 28.)

112 . Bei einer Katasternummer für ein Gebäude ist inder Begel der darunter liegende Grund und Boden mit in-begriffen.

Das Gebäude, welches in den Kataster aufgenommen wird,ist ein Immobile und somit in dauernde Beziehung zu Grundund Boden gebracht und wird dessen Verkauf (wenn er nichtgerade zum Abbruch geschieht) und auch dessen Verpfändungim allgemeinen immer mit dem darunter befindlichen Boden ge-schehen und zwar ohne daß dieser besonders erwähnt wird. (Ob.-G.31. Oktober 1882. § 103.)

113 . Ein Liegenschaftenkaufwrrtrag, in welchem die Kauf-summe nicht aufgeführt wird, ist ungültig.

Nach den §§11 und 12 des Gesetzes betreffend die Organi-sation des Fertigungswesens muß der schriftliche Liegenschaften-