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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Privatrecht.

Sachenrecht.

gefaßt werden, auch für die andern gelten. (Ob.-G. 1. Dezember1865. § 128.)

§ 29. Dem Gemeinderate liegt ob, auf das Be-gehren eines Gemeindeeinwohners zum Zwecke einerGeldaufnahme die amtliche Wertung der zu ver-pfändenden Liegenschaften vorzunehmen.

§ 30. Durch die Schatzungsgarantie werden, demGläubiger gegenüber, sämtliche Mitglieder des Gemeinde-rates für das garantierte Kapitalanleihen, sowie für zweiverfallene Zinsen nebst dem laufenden samt Kosten aufdie Dauer von vier Jahren, von dem Tage an ge-rechnet, an welchem der Zins zu laufen beginnt,solidarisch haftbar.

§ 31. Die Schatzungsgarantie wird unter An-setzung des Datums von dem Gemeindeammann, demGemeinderatschreiber und dem betreffenden Ortsvorsteherin der Schuldkopie beurkundet.

§ 32. Will sich der Gemeinderat eine Bürgschaftoder irgend eine andere Deckung für die geleisteteSchatzungsgarantie geben lassen, so kann dies gültignur in der Weise geschehen, daß hievon in der Schuld-kopie vor Unterzeichnung derselben durch den Gläubigerund nachher in dem Schuldbriefe Vormerkung ge-macht wird.

119. Eine vorausgehende Deckung des Bürgen von Seitedes Schuldners ist bei Privatbürgschaften statthaft. Bei gemeinde-rätlichen Schatzungsgarantien dagegen hat eine solche Sicher-stellung des Gemeinderates durch Bürgschaft, Pfandbestellung etc.etc. nur dann Anspruch auf Gültigkeit, wenn von der Deckung inder Kopie und dem betreffenden Schuldbriefe Vormerkung ge-nommen ist. § 32 des Notariatsgesetzes stellt in dieser Hinsichteine absolut bindende Norm auf. (Ob.-G. 1. März 1871. § 13.)

120. Die Büclcbürgen des für Schuldbriefe garantierendenGemeinderates haben dem Gemeinderate gegenüber die gleichenHechte wie derselbe gegenüber dem Gläubiger. In analogerAnivendung des § 35, lit. d des Notariatsgesetzes erlischt daherdie Büclcbürgschaft, wenn der Gemeinderat eine Pfandledigungohne Einwilligung der Büclcbürgen bewilligt.

Die Rückbürgen eines garantierenden Gemeinderates haftennur als subsidiäre Schuldner für die Verpflichtung desselben, und