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Privatrecht. — Sachenrecht.
d. in den Fällen eines Pfandwechsels oder einer Pfand-entlassung durch den Gläubiger ohne die Zu-stimmung des Gemeinderates.
§ 36. Der Gemeinderat ist auch nach abgelaufenerSchatzungsgarantie noch für die Richtigkeit der An-gabe des Katastermaßes, sowie dafür haftbar, daß diein der Schuldkopie enthaltenen Liegenschaften Eigen-tum des Verpfänders seien.
§ 37. Der Gemeinderat kann vor oder bei Ab-lauf einer Schatzungsgarantie dieselbe auf weitere vierJahre erneuern. Diese Schatzungserneuerung wird zuHänden des Notars auf die in § 31 vorgeschriebeneWeise beurkundet.
DerNotar nimmt unter Aufbewahrung der Original-urkunde von dem Inhalt derselben am SchuldprotokollNotiz und behändigt dem Kreditor eine beglaubigteAbschrift derselben.
§ 38. Der Gläubiger, welcher eine Schuldkopieannimmt, soll auf derselben den Zeitpunkt der Aus-bezahlung des Darleihens, den Zinsfall und Zinsfuß,welcher 5 °/o nicht übersteigen darf, bemerken. Gleich-zeitig hat er auf derselben zu erklären, ob er die Bar-schaft zur Pfandlegung in die Kanzlei legen oder dieAblösung von Vorständen selbst besorgen werde.
§ 39. Eine von dem Gläubiger und Schuldner Unter-zeichnete Schuldkopie begründet persönliche Forderungs-rechte zwischen den Kontrahenten; die Bestellung derHypothek dagegen wird erst mit dem Fertigungsaktevollendet.
Der Kreditor kann jedoch das Darleihensversprechenvor der Fertigung zurückziehen oder nach der Fertig-ung gegen den Schuldner rechtlich einschreiten (§ 33),wenn dem letztem Pfandschwächung zur Last fällt.
§ 40. Die vom Kreditoren angenommene Schuld-kopie hat der Schuldner vor der Fertigung dem Notareinzureichen, damit von demselben namentlich be-scheinigt werde, ob die einzusetzenden Pfände vor-