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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Organisation des Fertigungswesens.

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Deckung des Kaufschillings bestellt werden, während durchPfandwechsel bei einem Kaufschuldbrief, ähnlich wie bei einemI Schuld- oder Ueberbesserungsbriefe, Unterpfandsrechte auf anderej als die verkauften Liegenschaften und nicht zur Deckung desi Kaufschillings der verpfändeten Objekte bestellt würden. Dazu! kommt, daß die Zulassung von Pfandwechseln bei Kaufschuld-briefen durchaus nicht notwendig ist. Es ergibt sich dies schonaus der Tatsache, daß laut den Berichten der Notare solchePfandwechsel bisher nur in zwei Kreisen des ganzen Kantonsund auch in diesen beiden Kreisen nur sehr vereinzelt vor-gekommen sind.

Der Zweck eines Pfandwechsels, welcher in einer Pfand-entlassung und einer neuen Yerpfändung besteht, läßt sich meistenseinfacher und billiger als durch Pfandwechsel auf andere Arterreichen, nämlich die Pfandentlassung durch eine Kapitalzahlung,die neue Verpfändung durch Errichtung eines neuen Schuldbriefes;kann oder will eine Kapitalzahlung nicht geleistet werden, sowird sich die Pfandentlassung durch Zession des auf die Ersatz-grundstücke errichteten Schuld- oder Tauschschuldbriefes er-wirken lassen.

Berücksichtigt man schließlich, daß im Interesse einer gutenOrdnung das Hypothekarwesen möglichst einfach gehalten undnicht durch Zulassung allzuvieler sog.Schwanzbriefe kompli-ziert werden soll, so erscheint es als gerechtfertigt, in gleicherWeise, wie seinerzeit die Errichtung von Ueberbesserungen aufKaufschuldbriefe untersagt wurde (Nr. 126 und Amtsblatt 1858,Seite 194), auch Pfandwechsel bei Kaufschuldtn'iefen grundsätz-lich als unstatthaft zu erklären. (R.-R. 1899. § 1913.)

§ 56. Wenn ein Schuld- oder Ueberbesserungs-brief abgetreten wird, so ist der neue Eigentümer ver-pflichtet, die Zession und den Brief innert sechs Mo-naten in der Notariatskanzlei einzulegen. Die Ueber-: tretung dieser Vorschrift zieht eine Buße von 10 bis50 Fr. nach sich, welche auf den Bericht des Notars: von dem Bezirksrate, unter Vorbehalt des Rekurses an. den Regierungsrat, festgesetzt wird.

Der Notar merkt im Briefe und im Schuldproto-< kolle zur Seite des Briefeintrages das Datum der Zessionnebst dem neuen Briefseigentümer vor. Für die pfand-weise Hinterlegung von Schuld- und Ueberbesserungs-briefen ist die amtliche Mitwirkung des Notars nichtnotwendig.

Thurg. Rechtsbuch.

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