Grunddienstbarkeiten.
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tragswillen an den Tag legten. Bei diesen Vorraussetzungen kanndie Widmung an die Stelle der Ersitzung treten, ohne daß derbei der letztem vorausgesetzte Zeitablauf auf Requisit zu fordernist. (Ob.-G. 2. Dezember 1870. § 162.)
182. Mit der bloßen tatsächlichen Wasserbenutzung ist
die Bedingung für die Erwerbung eines wirklichen Servituten-rechtes auf Benutzung des Wassers noch keineswegs erfüllt, so-fern nicht, abgesehen von der Dauer der Ausübung der Benutz-ung, aus den obwaltenden Verhältnissen entnommen werden muß,daß bei den beteiligten Parteien das Bewußtsein obgewaltet habe,daß mit einer solchen, nicht aus dem Eigentum selbst fließendenBenutzung eine Rechtsveränderung bewirkt, neues Recht begründetwerden solle und könne, welche Voraussetzung da nicht zutrifft,wo z. B. die Wasserleitungsgraben, welche das Wasser zuführen,dasselbe nicht vom Orte seines Hervorquellens aus dem Bodendurch besondere Fassung, sondern erst aus den auch für anderesWasser bestimmten Grenzgräben aufnehmen, in welchem Falle derEigentümer jenes Bodens, resp. der daselbst befindlichen Wasser-quelle, weder eine Veranlassung, noch auch die Befugnis hatte,die Benutzung dieses Wassers durch Drittpersonen, nachdem eseinmal ohne Zutun der letztem von dem Orte seines Hervor-quellens auf fremden Boden gelangt war, daselbst zu verhindern,unter welchen Verhältnissen er auch nicht voraussehen konnte,daß solche Benutzung, gegen welche er nichts einwenden konnte,einen Verlust oder eine Schmälerung seines früheren unbeschränktenEigentumsrechtes am Wasser — die Ersitzung einer Servitut aufdessen Benutzung durch Drittpersonen — begründen könne. (Ob.-G.28. Januar 1864. § 8.)
183. Ein Beweis für die Ausübung einer Wegrechtsservitutist nicht in allen Fällen als Ersitzungsbeweis zu betrachten.
Es ist zwar an dem Grundsätze festzuhalten, daß durchBenutzung ein Servitutrecht nur durch eine Ausübung währendeiner zusammenhängenden Reihe von zwanzig Jahren und unterden hiefür erforderlichen sonstigen Requisiten erworben werdenkann. Trotzdem sind Fälle gedenkbar, in welchen der Bestandeiner Servitut sich aus sonstigen Verhältnissen zur hohen Wahr-scheinlichkeit ergibt, so daß die Benutzung lediglich als einweiteres Indizium erscheint und infolge dessen ein Beweis der-selben nicht als Ersitzungsbeweis, sondern als Indizienbeweis fürdie Existenz des Rechtes erscheint. (Rekurskommission. 16. Juni1876. § 72.)
184. Beim Eigentum ist dessen Freiheit zu präsumieren.Um daher auf Quellen, welche auf dem Grundstücke eines Drittenentspringen, Ansprüche erheben zu können, muß der Erwerbdieser Rechte nachgewiesen werden, was allerdings auch dadurch