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Privatrecht. — Sachenrecht.
zurückkehrt, lebt dasselbe wieder auf und erlangt seine ursprüng-liche Gültigkeit wieder. Nur während des Aufenthaltes desSchuldners im herwärtigen Kanton bleibt es suspendiert, undkann vom Gläubiger nicht geltend gemacht werden. (Ob.-G.27. November 1899. § 94.)
§ 3. Die Vertragsurkunde ist dem Betreibungs-beamten desjenigen Kreises, in welchem der Schuldnerseinen Wohnsitz hat, einzugeben.
Derselbe hat sofort den Vertrag in die von ihmzu führende Kontrolle für Viehverpfändungen einzu-tragen, die Urkunde mit der fortlaufenden Kontroll-numrner und seiner Eintragsbescheinigung zu versehenund sodann dem Gläubiger zuzustellen.
Allfällige ältere Verpfändungen sind sowohl in derKontrolle als im Vertrage vom Betreibungsbeamtenvorzumerken.
§ 4. Der Betreibungsbeamte hat für seine Mit-wirkung bei einer ersten Viehverpfändung eine Taxevon 1 Fr. zu erheben.
§ 5. Das Pfandrecht wird mit der Eintragungdes Vertrages in die Kontrolle des Betreibungsbeamtenerworben, unbeschadet den eventuellen Pfändungsrech-ten allfällig vorausgehender Rechtstriebsgläubiger, so-weit es sich um Vieh handelt, das sich im Zeitpunktedes Vertragsabschlusses im Besitze des Schuldners be-findet.
Die Verpfändung ist auch dann gültig, wenn derVerpfänder zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer ist,die Pfandgläubigerin bei Errichtung des Pfandrechtessich in gutem Glauben befindet und die Viehstückeweder gestohlenes noch verlorenes Gut sind.
§ 6. Will statt des ursprünglich verpfändetenStückes Vieh ein anderes pfandrechtlich verschriebenwerden, so bedarf es außer der Zustimmung des Gläu-bigers der Vormerkung im Pfandprotokolle und derPfandurkunde. Dafür ist im ganzen eine Taxe von50 Rappen zu erheben. Im übrigen kommen mit Be-