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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Erbgesetz.

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(selbstverständlich unter Abrechnung der zur Zeit des Einbringensdarauf bestandenen Passiven) als eingebrachtes Vermögen betrachtetwerden muß. Ausnahmen von dieser Regel gestattet das Gesetz(§§ 81 und 82 des privatrechtlichen Gesetzbuches) nur bei Wal-dungen und Hauptverbesserungen. Unter den letzteren hat esaber wiederum nur solche Ameliorationen im Auge, welche einenaußerordentlichen Charakter haben und z. B. in erheblichen Re-paraturen an Gebäuden, großen Kulturarbeiten am Boden etc.bestehen, keineswegs aber solche, welche nur als Ausfluß desordentlichen Unterhaltes und der ordentlichen Gutsbebauung zubetrachten sind. Eine Wertsteigerung fällt selbst dann außerBetracht, wenn sie einer Geschicklichkeit des Eigentümers zuzu-schreiben ist, die als eine außergewöhnliche zu bezeichnen wäre.Noch weniger kann eine Wertvermehrung von Grundstücken beider Teilung als Vorschlag taxiert werden, wenn sie in bloß zu-fälligen Verumständungen, w. z. B. im allgemeinen Steigen derGüterpreise, in der Anlage besserer Verkehrsmittel u. s. w. ihrenGrund hat. (Ob.-G. 28. März 1872. § 27.)

Vergl. Nr. 21, 210, 222.

§ 43. Sofern der aus kinderloser letzter Ehe über-lebende Ehegatte mit den vom Verstorbenen in einerfrühem Ehe erzeugten Kindern zu teilen hat, so be-zieht derselbe von der Hinterlassenschaft des Ver-storbenen einen Vierteil als Eigentum.

Sollten in diesem Falle unter dem Vermögen desverstorbenen Ehegatten Liegenschaften sich befinden,so steht den in früherer Ehe erzeugten Kindern vordem überlebenden Ehegatten das Recht zu, dieselbenzu übernehmen, und wenn die Beteiligten über den An-schlag sich nicht vereinigen können, so findet das in§17 festgesetzte Abschatzungsverfahren statt.

§ 44. Sofern keine Verwandten des verstorbenenEhegatten bis zum 8. Grade einschließlich am Lebensind, so fällt dem überlebenden Ehegatten die ganzeVerlassenschaft eigentümlich zu.

§ 45. Der während der Ehe allfällig gemachteRückschlag ist von dem durch die Ehegatten in dieEhe eingebrachten oder während derselben durch gesetz-liche Erbfolge, Testament und Schenkung ihnen an-gefallenen Vermögen nach Verhältnis zu decken.