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Privatrecht. — Erbrecht.
259. Wenn eine für Funktionen außerhalb des Konkursesin Anspruch genommene Notariatskanzlei deren Vornahme ver-weigert (wo solche z. B. in Teilungs- und Inventurangelegenheitenauch mit künftigen Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang stehen),so ist zur Erzielung der betreffenden Funktionen das Einschreitender speziellen Aufsichishchärim, nicht des Bezirksgerichts-präsidiums, in Anspruch zu nehmen. (Rekurskommission. 3. Sep-tember 1864. § 75.)
Schlußbestimmungen.
§ 126. Die letzten Willensverordnungen und Erb-verträge, welche vor dem Tage, an welchem das Erb-gesetz in Kraft getreten ist, errichtet worden sind,sollen sowohl hinsichtlich ihrer Form als ihres Inhaltesnach den Gesetzen beurteilt werden, die zur Zeit ihrerErrichtung gegolten haben.
Wenn eine Willensverordnung oder ein Erbvertragnach dem frühem Gesetze ungültig, nach dem gegen-wärtigen aber gültig sein sollte, so ist ein solcher alsgültig anzusehen.
§ 127. Die im Kanton eröffnete Erbverlassenschafteines Angesiedelten wird in ihrem ganzen Beständesowohl für die Intestat -, als für die testamentarischeErbfolge nach den Vorschriften der herwärtigen Ge-setzgebung behandelt. Demnach ist die letztere inallen streitigen Fragen über die Testierfähigkeit desErblassers, über die Pflichtteilsberechtigung der Erben,über die Gültigkeit von Erbverträgen etc. etc. als ent-scheidend zu betrachten. Sofern bei der Errichtungeines Testamentes oder Erbvertrages die nach der Ge-setzgebung des Ortes ihrer Errichtung notwendigenFörmlichkeiten oder diejenigen der herwärtigen Gesetz-gebung beobachtet worden sind, sollen jene Akte alsgültig betrachtet werden. 1
1 Vergl. die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivil-rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthaltervom 25. Juni 1891. Art. 22 ff. N. G. VI N. S. 556.