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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Privatrecht. Erbrecht.

tümlich angefallen war, so erbt die überlebende Ehe-frau namens e von dem Sohne c mit dem Todedes Vaters eigentümlich augefallenen Betreffnisses derväterlichen Erbschaft von 10000 Fr. nach Anleitungdes II. Abschnittes die Hälfte, also 5000 Fr. als Eigentum.

Sie bezieht nämlich:

1) Von dem Vierteil der väterlichen Erbschaft,der in die Ehe zugebracht wurde, nämlich 2500 Fr., die Hälfte mit dem Tode ihres Ehegatten, also1250 Fr.

2) Hat sie zu beziehen nach dem Tode der Mutterdes Ehemannes c im Jahre 1828 die Hälfte desjenigenBetreffnisses der ihrem Ehegatten angefallenen Erb-schaft, welches die Mutter zur Nutznießung besaß, dieHälfte von 7500 Fr. mit 3750 Fr. zusammen5000 Fr.

Wären in diesem Falle 4000 Fr. während derEhe errungenes Vermögen vorhanden, wozu im Sinnevon § 40, lit. b alles dasjenige Vermögen gehört,welches nicht in die Ehe eingebracht wurde oder nichtdurch gesetzliche Intestaterbfolge, durch Testament oderSchenkung während der Ehe angefallen ist. so beziehtvon diesem errungenen Vermögen die eine Hälfte,2000 Fr., zum voraus die überlebende Ehegattin e; dieandere Hälfte gehört zur Hinterlassenschaft des ver-storbenen Ehegatten c, und es fallen somit von dieserzweiten Hälfte 1000 Fr. der Ehegattin, die andern1000 Fr. den Anverwandten des verstorbenen Ehe-gatten zu, und zwar sogleich nach dem Absterben desletztem.

14) Zu § 39:

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