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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Zivilprozeßrecht.

Der Art. 59 der Bundesverfassung sagt, daß der aufrecht-stehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn-sitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seinesWohnortes gesucht werden muß. Bei einer Provokationsklagesteht aber nicht die Verfolgung eines Rechtsanspruches in Frage,vielmehr wird die Verfolgung des Rechtsanspruches des Prozeß-gegners gegen den Provokanten tendiert, wofür der Gerichtsstanddes letzteren maßgebend ist. Die thurgauische Zivilprozeßordnungsteht deshalb in diesem Punkte mit der Bundesverfassung nichtim Widerspruche, es stimmen vielmehr hiemit die Entscheidungenin Ulmers staatsrechtlicher Praxis Nr. 298, 896 und 897 überein.(Ob.-G. 27. Januar 1879. § 7.)

§ 260. Die in Provokationsklagen erlassenen Haupt-urteile unterliegen nach Maßgabe des Wertes des Streit-gegenstandes, wie derselbe vom Provokanten bezeichnetwird, der Anwendung der gesetzlich zulässigen Rechts-mittel.

§ 261. In Fällen obwaltender rechtlicher Un-gewißheit, ob irgend jemand gegen eine aufgelösteGesellschaft, eine aufgehobene Korporation oder inHinsicht auf ein Eigentumsobjekt Ansprüche zu er-heben befugt sei, kann, sofern die Schlußbestimmungendes § 258 Ziffer 1 zutretfen, durch das Mittel schrift-licher Eingabe bei dem für die Hauptsache kompetentenGerichtsstände die Verfügung erwirkt werden, daß denunbekannten Rechtsinhabern durch einen öffentlichenAufruf die Verpflichtung auferlegt wird, binnen einerfestzusetzenden peremtorischen Frist ihre allfälligen An-sprüche zur gerichtlichen Geltung zu bringen.

Bei erfolgendem abweisenden Bescheide steht demProvokanten das Recht der Beschwerdeführung an dasObergericht offen.

423. Die Befugnis, durch einen öffentlichen Aufruf für dieGeltendmachung von Privatrechten eine peremtorische Frist an-zusetzen, steht unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 4des Flußkorrektionsgesetzes vom 21. Mai 1895 gemäß § 261der B. P.-O. einzig und allein den Gerichten, nicht aber den Ge-meindebeamten zu. (R.-R. 1898. S. 55.)