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Zivilprozeßrecht.
gange einer gütlichen Vereinbarung denselben ohneTJnter-brechung in der gesetzlichen Frist zur gerichtlichen Be-urteilung zu bringen und durchzuführen, widrigenfallsdie Einsprache als erloschen betrachtet wird.
425. Thurgauisches Gesetz und Praxis beschränken denRichter bei Inhibitionsprozessen nicht strikte auf das streitigeBauvisier, sondern gestatten ihm, im Interesse beider Parteienauch auf das Materielle des Prozesses einzutreten.
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche die Be-schränkung auf das Bau visier ausspricht. (Ob.-G. 19. Juli 1884. §85.)
§ 265. Die rechtliche Wirkung eines Baugespanneshört auf, wenn nicht binnen der Frist eines Jahres— von der Aufführung beziehungsweise gütlichen odergerichtlichen Anerkennung desselben — die Baute inAngriff genommen wird, und treten später allfälligveränderte Baugesetze in Kraft, so kann gegenüber demneuen Inhalte derselben die Einrede der abgeurteiltenSache nicht zur Geltung gebracht werden.
426. Während die §§ 263—265 der Prozeßordnung, welchedas Verfahren bei Bauinhibitionen regeln, wesentlich auf privat-rechtliche Titel gegründete Einsprachen von Drittpersonen zumGegenstand haben, hat der § 262 den Zweck, den Bezirksämterndie Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob aus öffentlich recht-lichen Gründen gegen ein Bauprojekt Einsprache zu erheben sei.Baueinsprachen zum Schutze eines Kirchenweges sind demnachunzweifelhaft bei den Bezirksämtern anzubringen und es folgtaus der Natur der Sache, daß ein Kirch- oder Schulweg so wenigwie eine Straße willkürlich überbaut werden darf, und daß Bautenin der Nähe solcher Wege nur zulässig sind, wenn sie in keinerWeise die zweckentsprechende Fortbenutzung der Wege beein-trächtigen. (R.-R. 4. Oktober 1878. § 1999.)
427. Aus gleichen Gründen gehört die Einsprache gegendie Erstellung einer Sennerei und einer Anzahl Schweineställenebst Holzbehälter in unmittelbarer Nähe einer Kirche vor denAdministrativrichter, weil dieselbe einen polizeilichen Charakteran sich trägt. (R.-R. 11. April 1878. § 686.)
XXIII. Von dem Arreste.
Die § 266—277 sind aufgehoben durch das Bundesgesetzbetreffend Schuldbetreibung und Konkurs Bd. VI, N. S. 261 und§ 96 Ziffer 8 des thurgauischen Einführungsgesetzes zu diesemBundesgesetz. Bd. VI, N. S. 368.