Gesetz betr. äie Regulierung: der Einzelkompetenzen etc. 399
Partei im Falle von Krankheit, Militärdienst oder not-wendiger Abwesenheit, sowie wenn sie das 60. Alters-jahr angetreten oder ihren Wohnsitz außerhalb desBezirkes hat, die Besorgung ihrer Streitsache an einenDritten übertragen. Rechtsanwälte und Geschäftsagentensind nur in eigener Sache oder als Vormünder oder alsVerwalter einer Genossenschaft vor dem Einzelrichterzuzulassen.
§ 6. Bleibt eine Partei trotz der Vorladung un-entschuldigt aus, so kommen die Grundsätze der §§ 87bis 91 der B.P.-O. zur Anwendung. Eine Partei, welcheohne Entschuldigung länger als eine Stunde über diein der Vorladung bezeichnete Zeit ausbleibt, wird alsnicht erschienen betrachtet.
§ 7. Das Verfahren vor dem Einzelrichter ist münd-lich und richtet sich nach den Grundsätzen des Unter-suchungsverfahrens. Der Richter hat sonach die Parteienüber die Tatsachen, welche ihrem Begehren zu Grundeliegen, genau zu befragen, sie auf die gesetzlich zu-lässigen Beweismittel aufmerksam zu machen und be-züglich der Beweisführung zu bestimmten Erklärungenzu veranlassen.
§ 8. Wird eine zweite Verhandlung notwendig, sosetzt der Richter sofort in Gegenwart der Parteien denzweiten Verhandlungstag mit einer möglichst kurzen,zerstörlichen Frist fest, bezeichnet für den Fall einesBeweisverfahrens den Parteien die erforderlichen Be-weise und sorgt soweit möglich von Amteswegen fürdie Beibringung derselben.
Wird auf Beweis erkennt, so hat die beweisführendePartei vorausgehends die nötigen Gebühren zu erlegen.
§ 9. Das Beweismittel des Handgelübdes ist un-zulässig.
§ 10. In der Beurteilung ist der Einzelrichternicht an die strengen Regeln des Zivilprozesses gebunden.Er prüft die Angaben der Parteien und die Glaubwürdig-