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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Zivilprozeßrecht.

zeitig, daß durch den Gerichtspräsidenten noch füreinen Verteidiger Vorsorge getroffen werden kann.§ l&r Die Anwälte beziehen für ihre Verrichtungenim kriminellen Strafprozesse von den Angeklagten fol-gende Gebühren:

a. Vor dem Geschwornengerichte:

1) für die Mitwirkung bei den Verhandlungen undfür den Verteidigungsvortrag 10 30 Fr., in denFällen eines unbedingt abgelegten Geständnisses10 Fr.;

2) ein Reisegeld von 10 Rp. für jeden Kilometer derHin- und Rückreise. Dauert die Verhandlungmehr als einen Tag, so bezieht der Verteidigerfür jeden nachfolgenden Tag eine Entschädigungvon 15 Fr.;

3) für Aktenstudium und Aufnahme der Instruktion530 Fr. Besondere Bemühungen, z. B. wennder Verteidiger der Verlesung der Anklageaktebeizuwohnen hat, sowie in ganz besonders ver-wickelten und umfangreichen Prozeduren, sindin obiger Taxe nicht inbegriffen.

Allfällige Beschwerden über die Festsetzungder Anwaltsgebühr in einzelnen Fällen werdendurch die Kriminalkammer erledigt.

b. Vor dem Kassationsgerichte:

1) für einen Vortrag 10 Fr., samt Reisegeld wie oben;

2) für dieAbfassung des Kassationsgesuches 510 Fr.

c. Die Entschädigung der offiziellen Verteidiger wirdinnert den Schranken obiger Ansätze im einzelnenFalle durch die Kriminalkamrner festgesetzt.

§ 16. Durch vorstehendes Gesetz wird das Anwalts-gesetz vom 4. Juni 1851, sowie das Dekret, betreffenddie gerichtliche Verteidigung der Angeklagten im Straf-prozesse, vom 10. März 1862 aufgehoben.

Die nach Inhalt des bisherigen Anwaltsgesetzesgeleisteten Bürgschaften treten nach Ablauf von 5 Jahren,der Annahme dieses Gesetzes an. außer Kraft.

von