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Zivilprozeßrecht.
zeitig, daß durch den Gerichtspräsidenten noch füreinen Verteidiger Vorsorge getroffen werden kann.§ l&r Die Anwälte beziehen für ihre Verrichtungenim kriminellen Strafprozesse von den Angeklagten fol-gende Gebühren:
a. Vor dem Geschwornengerichte:
1) für die Mitwirkung bei den Verhandlungen undfür den Verteidigungsvortrag 10 — 30 Fr., in denFällen eines unbedingt abgelegten Geständnisses10 Fr.;
2) ein Reisegeld von 10 Rp. für jeden Kilometer derHin- und Rückreise. Dauert die Verhandlungmehr als einen Tag, so bezieht der Verteidigerfür jeden nachfolgenden Tag eine Entschädigungvon 15 Fr.;
3) für Aktenstudium und Aufnahme der Instruktion5—30 Fr. Besondere Bemühungen, z. B. wennder Verteidiger der Verlesung der Anklageaktebeizuwohnen hat, sowie in ganz besonders ver-wickelten und umfangreichen Prozeduren, sindin obiger Taxe nicht inbegriffen.
Allfällige Beschwerden über die Festsetzungder Anwaltsgebühr in einzelnen Fällen werdendurch die Kriminalkammer erledigt.
b. Vor dem Kassationsgerichte:
1) für einen Vortrag 10 Fr., samt Reisegeld wie oben;
2) für dieAbfassung des Kassationsgesuches 5—10 Fr.
c. Die Entschädigung der offiziellen Verteidiger wirdinnert den Schranken obiger Ansätze im einzelnenFalle durch die Kriminalkamrner festgesetzt.
§ 16. Durch vorstehendes Gesetz wird das Anwalts-gesetz vom 4. Juni 1851, sowie das Dekret, betreffenddie gerichtliche Verteidigung der Angeklagten im Straf-prozesse, vom 10. März 1862 aufgehoben.
Die nach Inhalt des bisherigen Anwaltsgesetzesgeleisteten Bürgschaften treten nach Ablauf von 5 Jahren,der Annahme dieses Gesetzes an. außer Kraft.
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