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Betreibung- und Konkursrecht.
Gerichtspräsidenten ins Amtshandgelübde zu nehmen.(B.-G. 3.)
§ 4. Den Beamten und Angestellten des Be-treibungs- und Konkursamtes ist untersagt:
1) Der Erwerb von Forderungen durch Ankauf oderEintausch auf Schuldner, welche in ihrem Kreisewohnen und sich im Rechtstrieb oder Konkursbefinden.
2) Jede Uebernahme von Privatgeschäftsführungengegen Schuldner, die Angehörige ihres Kreises sind.§ 5. Verantwortlichkeitsklagen gegen die Konkurs-beamten , sowie gegen di e Betreibungsbeamten a ls solcJieund in ihren Funktionen im konkurse (§ 2) sind imgewöhnli chen Pr ozeßverfahren zu erledigen, ohne Be-obachtung der Formen des Verantwortlichkeitsgesetzes.
Die Betreibungs- und Konkursbeamten sind auchfür diejenigen Verrichtungen, welche sie durch denWeibel besorgen lassen, verantwortlich; es steht ihnenjedoch das Rückgriffsrecht auf den Weibel zu, sofernder Schaden durch sein Verschulden verursacht wurde.(B.-G. 5, 7.)
441. Im Betreibu/ngs- und Konkursverfahren bedarf es, umeinen Beamten auf Schad enersatz belangen zu könn en, mcm der
vöraänaiaen Zulassung der Verantwoillicfikeitsktape durch, die
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§ 5 des kantonalen Einführungsgesetzes bestimmt in An- ;lehnung an die Vorschriften des Artikels 5 des eidgenössischen iBetreibungs- und Konkursgesetzes, daß Verantwortlichkeitsklag en i
gegenüber den Konkurs-oder Betreibungsbeamten im gewöhnlichen
Prozeßverfahren ohne Be obachtung der formen des Verantwort-
lickkeltsgesetzes zu erledigen seien, lfieses kantonale Emführungs-
gesetz ist seiner Zeit dem Bundesrate unterbreitet und von diesemgenehmigt worden. (Rekurskommission. 6. April 1899. § 45.)
§ 6. Die Konkurs- und Betreibungsbeamten habennach § 5, lit. e, Ziffer 2 und lit. f, Ziffer 1 des Gesetzesbetreffend die Bürgschaften der Kantons-, Bezirks- undKreisbeamten Sicherheit zu leisten .
Reicht das Vermögen eines Konkurs- oder Be-treibungsbeamten, resp. ihrer Angestellten und der Amts-