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Betreibungs- und Konkursrecht.
b. durch Anerkennung fingierter Schulden .es ermög-licht, daß Dritte, Nichtgläubiger, auf , dem Wegeder Pfändung den berechtigten Gläubigern zuvor-kommen oder durch Anschlußpfändiyhg ihren An-
teil schmälern;
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c. nachstehende oder gleichberechtigte Gläubiger inder in § 66 bezeichneten Weise widerrechtlichbegünstigt,
ist wegen Pfändungsbetruges nach den Bestimmungendes § 62 dieses Gesetzes zü bestrafen.
§ 73. Das Vergehen gilt' als vollendet, sobaldbei der Pfändung nicht genügende Pfänder angewiesenwerden können.
§ 74. Der Versuch bleibt straflos, wenn die ent-fremdeten Gegenstände vom Schuldner zur Pfändungherbeigeschafft werden oder bei derselben die betrüg-lichen Geschäfte nicht geltend gemacht oder die treiben-
den Gläubiger bis dahin anderweitig befriedigt werden.
75. Anstifteiy Gehülfen und Begünstiger werden
als solche bestraft./
§ 76. Des leichtsinnigen Schuldenmachens machtsich schuldig und wird nach den Bestimmungen des§ 62 dieses G^etzes bestraft, wer durch liederlichen
wandel seine Zahlungsun-
fähigkeit herbei geführt hat.
§ 77. /Zur Stellung eleichtsinnigen Schuldenmach
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77. /Zur Stellung eines Strafantrages wegennnhjen Schuldenmachens sind die Gläubiger be-
g 'welche einen Verlustschein (B.-G. 149) er-ben.
Antrag auf Strafverfolgung wird indes keinereben, wenn nachgewiesen wird, daß der an-nde Gläubiger wegen Gewährung eines Wucher-er sonst wissentlich leichtfertigen Kredits einulden trägt.