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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1906, des Regierungsrates 1869-1906 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1906 / herausgegeben vom thurgauischen Obergericht
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Betreibungs- und Konkursrecht.

b. durch Anerkennung fingierter Schulden .es ermög-licht, daß Dritte, Nichtgläubiger, auf , dem Wegeder Pfändung den berechtigten Gläubigern zuvor-kommen oder durch Anschlußpfändiyhg ihren An-

teil schmälern;

/

c. nachstehende oder gleichberechtigte Gläubiger inder in § 66 bezeichneten Weise widerrechtlichbegünstigt,

ist wegen Pfändungsbetruges nach den Bestimmungendes § 62 dieses Gesetzes bestrafen.

§ 73. Das Vergehen gilt' als vollendet, sobaldbei der Pfändung nicht genügende Pfänder angewiesenwerden können.

§ 74. Der Versuch bleibt straflos, wenn die ent-fremdeten Gegenstände vom Schuldner zur Pfändungherbeigeschafft werden oder bei derselben die betrüg-lichen Geschäfte nicht geltend gemacht oder die treiben-

den Gläubiger bis dahin anderweitig befriedigt werden.

75. Anstifteiy Gehülfen und Begünstiger werden

als solche bestraft./

§ 76. Des leichtsinnigen Schuldenmachens machtsich schuldig und wird nach den Bestimmungen des§ 62 dieses G^etzes bestraft, wer durch liederlichen

wandel seine Zahlungsun-

fähigkeit herbei geführt hat.

§ 77. /Zur Stellung eleichtsinnigen Schuldenmach

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77. /Zur Stellung eines Strafantrages wegennnhjen Schuldenmachens sind die Gläubiger be-

g 'welche einen Verlustschein (B.-G. 149) er-ben.

Antrag auf Strafverfolgung wird indes keinereben, wenn nachgewiesen wird, daß der an-nde Gläubiger wegen Gewährung eines Wucher-er sonst wissentlich leichtfertigen Kredits einulden trägt.