Strafgesetz.
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gegen die Kompetenz des thurgauischen Richters entgegengenom-men hat. Durch dieses Verhalten der Rekurrenten ist gewißdie Kompetenz des thurgauischen Richters, auch wenn dieselbeanfänglich nicht begründet gewesen sein sollte, infolge freiwilligerUnterwerfung des Angeschuldigten hergestellt worden; allerdingsist in Strafsachen eine Prorogation des Gerichtsstandes durchVerfügung der Parteien nicht statthaft; allein dadurch wird nichtausgeschlossen, daß durch die Unterlassung der Kompetenz-bestreitung während bestimmter Prozeßstadien, bezw. durch frei-willige Unterwerfung des Angeschuldigten, ein ursprünglich nichtzuständiges Gericht zuständig werden kann.
(Bundesgericht. 6. März 1885. Bd. XI, S. 9.)
473. Ein Verzicht auf die Durchführung des Auslieferungs-verfahrens könnte nur aus unzweideutigen Handlungen gefolgertwerden; solche liegen aber hier nicht vor. Vor allem kann ein Ver-zicht nicht daraus gefolgert werden, daß Rekurrent die Akteneinsichtund Verschub der Verhandlung verlangte; wenn er sodann an diethurgauische Anklagekammer rekurrierte, so bezog sich sein Rekursauf die Strafsache wegen Tötung des Albert Federer, und liegtdarin noch keine Anerkennung des thurgauischen Gerichtsstandesfür die Beschuldigungssache. Gegen die Annahme einer solchenAnerkennung brauchte Rekurrent sich um so weniger zu ver-wahren, als er damals noch hoffen konnte, daß bei Gewährungder Exhumation seines Bruders die Anklage der falschen Be-schuldigung dahinfallen würde. Im weitern ist richtig, daßRekurrent gegen die Zitation auf 17. September 1895 nicht aus-drücklich protestiert hat; dagegen fand der betreffende Rechts-tag gar nicht statt. Als er sodann wieder, auf 4. Oktober gleichenJahres, vorgeladen wurde, leistete er der Vorladung nicht nurkeine Folge, sondern erhob am Rechtstage selbst, bei Beginn derVerhandlungen, schriftlich die Einrede aus Art. 1 des Ausliefe-rungsgesetzes.
(Bundesgericht. 26. Dezember 1895. Bd. XXI, S. 977 ff.)
Zweiter Titel.
Von den Strafen.
§ 3. Die zulässigen Strafarten sind:
(X. Die 'T e doao t rafe r 1
b. die Zuchthausstrafe;
1 Die Todesstrafe ist durch Art. 65 der Bundesverfassungvon 1874 für die ganze Schweiz abgeschafft und nach der Ab-änderung des genannten Artikels (vergl. Bd. III, N. S. 234) imKanton Thurgau nicht wieder eingeführt worden.