Strafgesetz.
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bestrafen; wurde dadurch der Tod des Kindes ver-ursacht, so trifft die Schuldige Gefängnis nicht unterdrei Monaten oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren.
481. Der § 66 des Strafgesetzes findet in den Fällen keineAnwendung, in welchen das Resultat der Niederkunft als einesogenannte Molengeburt erscheint. (Ob.-G. 4. März 1876. § 4.)
§ 67. Wer einen andern in der Absicht, ihn zumißhandeln oder an seiner Gesundheit zu beschädigen,verletzt, wird, wenn dadurch der Tod des Verletztenverursacht wurde, und derselbe nach der Beschaffen-heit der verletzenden Handlung als deren wahrschein-liche Folge vorhergesehen werden konnte, mit Arbeits-haus nicht unter zwei Jahren oder mit Zuchthausbestraft.
§ 68. Wenn im Falle des § 67 nach der Beschaffen-heit der verletzenden Handlung der Tod des Verletztenvon dem Täter nicht als w ahrscheinliche Folge der-selben vorhergesehen wurde, so trifft den letztem Ge-fängnis oder Arbeitshaus.
§ 69. Wer, ohne die Absicht der Körperverletzung,durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit, Un-geschicklichkeit oder Uebertretung polizeilicher Vor-schriften verschuldete Handlung oder Unterlassung denTod eines Menschen verursacht, wird nach dem Gradeseiner Fahrlässigkeit mit Gefängnis oder Geldbuße undin schweren Fällen mit Arbeitshaus bis auf zwei Jahrebestraft.
§ 70. Wenn Aer zte, Apotheker, Hebammen undandere, welche zur Ausübung ihrer Kunst öffentlichermächtigt sind, durch Fahrlässigkeit in der Ausübungderselben den Tod einesTIenschen verschuldet haben,so wird ihnen neben der Tn § 69 gedrohten Strafe dieBefugnis zur Ausübung ihres Berufes entzogen. (§ 13.)
482. Das Chloroformieren ist seiner Gefährlichkeit wegenzu denjenigen ärztlichen Verrichtungen zu zählen, welche von denbloß zur Ausübung der niederen Chirurgie oder der Zahnheil-kunde berechtigten Personen nicht vorgenommen werden dürfen.(Ob.-G. 26. November 1889. § 19.)