Strafgesetz.
501
489. Für den Tatbestand des Verbrechens der Blutschandeist es gleichgültig, ob der Beischlaf zwischen ehelichen oderunehelichen Blutsverwandten stattgefunden habe; denn für einesolche Unterscheidung bestehen keine inneren Gründe; die Bluts-verwandtschaft ist nicht durch die eheliche Geburt und die da-herigen Familien- und erbrechtlichen Verhältnisse bedingt. MitBezug auf dieses Verhältnis darf nur bei Bestrafung der An-geklagten in mildernde Berücksichtigung gezogen werden, daßbei ihnen eine andere Anschauung obgewaltet haben mag, dieihnen ihre Handlung, wenn nicht als straflos, doch in einemgeringeren Grade strafbar erscheinen ließ. (Kriminalkammer.28. März 1863. § 10.)
§ 113. Wissentliche Verletzung der ehelichen Treuedurch Ehebruch wird nur auf die Anzeige des beleidigtenEhegatten und, sofern dieser das Vergehen nicht ver-ziehen, sondern bei der zuständigen Behörde eine Klag eauf Trennung der Ehe angehoben hat, in Untersuchunggezogen und bestraft.
§ 114. Hat die Ehefrau sich des Ehebruchesschuldig gemacht, so trifft sie Gefängnis von einembis zu zwei Monaten oder Geldbuße von 200—600 Fr.,und ihren Mitschuldigen, wenn er unverheiratet ist,Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen,oder Geldbuße von 150—400 Fr.
§ 115. Wenn der Ehemann sich des Ehebruchesschuldig gemacht hat, so ist gegen ihn auf Gefängnisvon vierzehn Tagen bis zu zwei Monaten oder Geld-buße von 200—600 Fr., und gegen seine Mitschuldige,sofern sie unverheiratet ist, auf Gefängnis von vierzehnTagen oder Geldbuße von 100—400 Fr. zu erkennen.
§ 116. Sind beide Personen, welche miteinanderEhebruch begehen, verehelicht, so gilt dieser Umstandgegen beide als besonderer Erschwerungsgrund.
§ 117. Ein Ehegatte, welcher bei noch fortdauern-der gültiger Ehe eine neue Ehe schließt, wird mit ein-bis dreijährigem Arbeitshaus, wenn er aber der Person,mit welcher die neue Ehe geschlossen wurde, seinenEhestand verheimlicht hat, mit drei- bis sechsjährigemArbeitshaus bestraft.