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Katalog der Volks-Bibliothek Bischofszell : 1908 / [Bibliothek Bischofszell]
Entstehung
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§ 20 .

An einen und denselben Leser werden gleichzeitignicht mehr als zwei Bände übergeben. Nachschlage-werke u. dgl. werden als Regel nicht nach Hauseausgegeben.

Der Entleiher darf ein Buch nie Personen ausser-halb der Familie zur Benützung übergeben.

§ 21

Wer ein Buch länger als vier Wochen zu behaltenwünscht, hat hiefür die Bewilligung des Bibliothekarseinzuholen, andernfalls bezahlt er ausser dem Lese-geld eine Busse von 10 Rp. per Woche.

§ 22 .

Mahnungen zur Rückgabe eines Buches habenLeser innert acht Tagen Folge zu leisten, andernfallssind sie ersatzpflichtig.

§ 23.

Ein Mal in jedem Jahre, zu gelegener Zeit, werdenalle Bücher zurückgezogen behufs Revision der Biblio-thek und der Register, wofür in der Ortszeitung eineAnzeige erfolgt.