IV
§ 20 .
An einen und denselben Leser werden gleichzeitignicht mehr als zwei Bände übergeben. Nachschlage-werke u. dgl. werden als Regel nicht nach Hauseausgegeben.
Der Entleiher darf ein Buch nie Personen ausser-halb der Familie zur Benützung übergeben.
§ 21
Wer ein Buch länger als vier Wochen zu behaltenwünscht, hat hiefür die Bewilligung des Bibliothekarseinzuholen, andernfalls bezahlt er ausser dem Lese-geld eine Busse von 10 Rp. per Woche.
§ 22 .
Mahnungen zur Rückgabe eines Buches habenLeser innert acht Tagen Folge zu leisten, andernfallssind sie ersatzpflichtig.
§ 23.
Ein Mal in jedem Jahre, zu gelegener Zeit, werdenalle Bücher zurückgezogen behufs Revision der Biblio-thek und der Register, wofür in der Ortszeitung eineAnzeige erfolgt.