56
thurn lautete dahin, daß nach Wiedereinstellungder Kinder Kappelers durch Zürich „alle fernererechtliche Fortsetzung der Sache underwegen bleibe."Luzern in einem Schreiben an die fünf Orteneigte sich dieser Ansicht zu. Aber in einem ge-meinsamen Schreiben der fünf Orte vom 12. Ok-tober an Schultheiß und Rat in Solothurn heißtes: „So viel aber die übrigen Umstand, derenvon unterschiedlichen Personen, welche theils inVerzeichnis und theils noch zu erfahren sind,unterlassenen Ungebühren, Fehlern und Frevel-thaten betreffen thut, wird billig sein, daß derLandvogt sein richterliches Amt nach Gebühr ver-trete, welches er in solchem Maß und Ordnungversehen wird, daß sich niemand dabei der Ueber-eilung zu beklagen haben soll, und weil dann wirauch hieruf wegen des Ritts uf den ParisischenBnndschwur uns von den übrigen löblichen Ortenzu söndern oder uns von denselben zu entäußernnit gesinnet sind." Gegenüber Zürich war daseine Täuschung und ein Unrecht. Zürich nahman. daß die Wiedereinstellung der Kinder unddas „todt und ab sein" alles Weiteren eines durchdas andere bedingt sei. In gutem Vertrauen tates das Seine, brachte die Kinder zurück. Aberwo die fünf Orte das Ihre leisten, alle weitereVerfolgung und Strafe unterlassen sollen, daweigern sie sich dessen, trotzdem sie selbst bis dahinnur das erste als Bedingung des Friedens ge-