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Vorschlag beseitigt wurde (Reohtsöffnung), beizulegen, nebst Ausweis über die Kostendes Reohtsöffnungsverfahrens, falls der Gläubiger für dieselben vom Betriebenen Er-satz beanspruchen kann. Der Eingang dieses Begehrens wird dem Gläubiger auf Ver-langen gebührenfrei bescheinigt. Die Verwertung der gepfändeten bewegliohen Ver-mögensstüoke und Forderungen kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr,diejenige der gepfändeten Liegenschaften frühestens sechs Monate und spätestens zweiJahre naoh der Pfändung verlangt werden ('Art. 116). In der Konkursbetreibung kannGläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unterVorlage der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehles beim Konkursgericht dasKonkursbegehren stellen (Art. 166). Ist in der Wechselbetreibung ein RechtsvorsohlagDioht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehlnicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitelsund des Zahlungsbefehles, sowie gegebenen Falles des Gerichtsentscheides, das Kon-kursbegehren stellen. Dieses Reoht erlischt naoh Ablauf eines Monats seit der Zu-stellung des Zahlungsbefehles (Art. 188). Das Gericht spricht binnen drei Tagen naohAnbringen des Konkursbegehrens ohne Parteiverhandlung die Konkurseröffnung aus.
Betreibungskosten.
(Betreibungsgesetz Art. 68). Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Die-selben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist,kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlungeinstweilen unterlassen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuld-ners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Die Kosten betragen für Erwirkungeines Zahlungsbefehles bei Forderungen bis auf Fr. 100: 80 Rp.: bei Forderungen überFr. 100: Fr. 1.50. Hierin ist nicht inbegriffen der Betrag von 5 oder 10 Rp. in Post-marken für Frankatur des Empfangsoheines. — Bei der Wechselbetreibung je 50 Rp.mehr. Fiir jeden gleichzeitig betriebenen, nioht gemeinsam vertretenen Mitschuldner,sowie für einen dritten Pfandeigentümer:
bei Forderungen bis auf Fr. 100 : 40 Rp.\ .bei Forderungen über Fr. 100 : 60 Rp. / me r ‘
Die Vollziehung der Pfändung kostet durchschnittlich Fr. 1.80—2.50 füreine Forderung unter Fr. 100 und Fr. 3.50—5 für eine Forderung über Fr. 100. Er-fordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so darf für jede weitere halbe Stunde fernerberechnet werden 50 Rp. Die Kosten der Abschrift richten sich nach der Grösse derPfändungsurkunden ä 30 Rp. per Seite. Es empfiehlt sich, dem Fortsetzungsbegehrenauf Pfändung, sowie dem Verwertungsbegehren jeweilen nur 50 Rp. beizulegen mitder Bemerkung, dass ein allfälliger Mehrbetrag durch Postnachnahme bezogen werdenmöge. Für die Konkursandrohung beträgt der Kostenvorschuss:
Fr. —.80 Rp. bei Forderungen bis auf Fr. 100; .
Fr. 1. 50 Rp. bei Forderungen über Fr. 100.
Der Kostenvorscliuss kann in schweizerischen Postmarken beigelegt werden.
Pflichten des Betreibungsamtes.
Naoh Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahl-ungsbefehl. Derselbe wird doppelt ausgefertigt. Die eine Anfertigung ist für denSchuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Werden Mitschuldner gleichzeitigbetrieben, so ist jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen, ausgenommen wennmehrere einen gemeinsamen Vertreter haben. Die Zustellung an den Schuldner hatspätestens an dem auf den Eingang des Betreibungsbegehrens folgenden Tage zu ge-schehen. Die für den Betreibenden bestimmte Ausfertigung wird diesem unmittelbarnach dem Reohtsvorsohlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, naoh Ablauf der(lOtägigen) Bestreitungsfrist zugestellt.
Beschwerderecht.
(Betreibungsgesetz Art. 17). Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts kannbei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vor-schriften des Gesetzes verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessenerscheint. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen mit dem Tage, an welchem derBeschwerdeführer Kenntnis erhalten (hat, angebraoht werden. — Wegen Reohtsver-woigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.