Buch 
Adressbuch vom Kanton Thurgau : mit Karte des Kantons Thurgau : 1902 / herausgegeben, persönlich aufgenommen und nach offiziellem Material bearbeitet von der Schweiz. Aktien-Gesellschaft für Reklame
Entstehung
Seite
362
JPEG-Download
 

Auszug

aus dem

eidgenössischen Betreibungs- und Konkurs-Gesetz.

0 0 -

Ort der Betreibung.

Der Sohulduer ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. Die im Handelsregistereingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, niohteingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. Hatder Sohuldner einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Betreibung am Wohnsitze desletztem zu führen und es sind diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen. Ist dergesetzliche Vertreter noch nioht ernannt, so erfolgt die Betreibung am Amtssitze der-jenigen Behörde, welcher die Ernennung oder die einstweilige Sorge für die Ver-mögensverhältnisse des Schuldners obliegt, und es sind ihr die Betreibungsurkundenzuzustellen. Für Forderungen jedooh, welche aus einem gemäss Artikel 34 nnd 35 desObligationenrechts bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegenden Sohuldner selbst am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen. Schuldner, welchekeinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.Im Auslande wohnende Sohuldner, welche in der Sohweiz eine Gescbäftsniederlassungbesitzen, können für die auf Reohnung der letztem eingegangenen Verbindlichkeitenderselben betrieben werden. Im Auslande wohnende Schuldner, welohe in der Sohweizzur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für dieseVerbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden. Haftet für die Forderung einFaustpfand, so kann die Betreibung entweder am Wohnsitze des Schuldners oder amOrte, wo sich das Pfand oder der wertvollste Teil desselben befindet, angehoben wer-den. Für grundversicherte Forderungen findet die Betreibung nur da statt, wo dasverpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sioh auf mehrere, in verschiede-nen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreisezu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sioh befindet. Ist füreine Forderung Arrest gelegt, so wird die Betreibung da angehoben, wo sich derArrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung könnenjedooh nur da erfolgen, wo ordentlioherweise die Betreibung stattzufinden hat.

Anhebung der Betreibung.

Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das (für den Betreib-nngsort zuständige) Betreibungsamt zu richten. Der Eingang des Betreibnngsbegehrensist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. Wer für eine durohFaustpfand oder Grundpfand gesicherte Forderung Betreibung anhebt, hat im Betreib-ungsbegehren anzufübren: den Pfandgegenstand, sowie gegebenen Falles den Namendes Dritten, weloher das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum er-worben hat. Ein Gläubiger, der auf Grund eines Faustpfandes betreibt, an welohemein nachgehendes Pfandrecht eines Dritten besteht (O.-R. 217), hat diesen letztemvon der Anhebung der Betreibung zu benaohriohtigen. Für Forderungen, die siohauf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auoh wenn sie pfandversiohert sind,beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldnerder Konkursbetreibung unterliegt. Der Weohsel oder Check ist dem BetreibuDgsamtezu übergeben.

Fortsetzung der Betreibung.

Das Begehren um Fortsetzung der Betreibung (Pfändung oder Konkursandroh-ung je nach der auf den Sohuldner anwendbaren Betreibungsart) kann spätestenszwanzig Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Sohulduer gestellt werden.War gegen den Zahlungsbefehl ein Rechtsvorsohlag erfolgt, so ist dem Begehren umFortsetzung der Betreibung der richterliche Entscheid, durch welchen der Rechts-