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Beschluss des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Pfarrwahl in Ermatingen
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Ferien als Hauslehrer meist auf Reisen zugebracht, über einJahr auch in Yalta (Krim ), wo er Stunden gegeben undan der lutherischen Kirche Aushilfe geleistet habe, im Sommer1901 habe er sich, um eine Hauslehrerstelle zu bekleiden,nach dem Asowschen Meere begeben, sei aber dort am Typhuserkrankt, zu dem sich eine schwere Lungenentzündung ge-sellte, so daß ihm nicht bloß die fragliche Stelle, sondernauch ein Semester verloren gegangen sei. Auch das Schluß-examen habe sich wegen der an der Universität Dorpat aus-gebrochenen Studentenunruhen um ein Semester verzögert, sodaß Herr Stahel erst im Frühjahr 1902 seine Studien habeabschließen und im Juni 1902 das Schlußexamen an dertheologischen Fakultät in Dorpat habe bestehen können.

Bezüglich des letzteren bezeugt Herr Professor Dr. See-berg, daß die Anforderungen mindestens so streng seien wiein Deutschland und daß Herr Stahel sein Examen gut be-standen habe. Ebenso teilt Herr Professor Dr. Seeberg dasProtokoll über die von Herrn R. Stahel während seiner Studien-zeit in Dorpat bestandenen vier Examina mit, die vorschrifts-gemäß je mit mindestens einem Jahr Unterbruch abgelegtwerden müssen. Nach demselben hat Herr Stahel im ganzenin 6 Fächern die Note 4 (sehr gut) in 17 Fächern die Note 3(gut) und in 2 Fächern die Note 2 (genügend oder ziemlichgut) erhalten.

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Erwägungen:

1) Da Herr Rudolf Stahel im Zeitpunkte der Pfarrwahlvom 10. Mai 1. J. nicht wahlfähig war, muß diese schon nach§ 1 des zitierten Gesetzes vom 23. Februar 1865, welcher dieWahlfreiheit der Gemeinden auf die für den Kanton Thurgau wahlfähigen Geistlichen beschränkt, als ungültig erklärt wer-den; dies um so mehr, als der Gemeinde vor Beginn der Ver-handlungen die Erklärung des Kirchenrates mitgeteilt wordenist, daß eine allfällige Wahl des Herrn R. Stahel als ungültigerklärt werden müßte. Es liegt also in der Wahl nicht bloßeine Mißachtung eines Beschlusses des Kirchenrates, sonderneine Gesetzesverletzung, und es müßte dieselbe als ungesetz-lich kassiert werden, selbst wenn der Kirchenrat sich ver-