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anlaßt sehen sollte, seinen Beschluß vom 3. März betreffendNichtaufnahme des Herrn Stahel in das thurgauische Ministe-rium in Wiedererwägung zu ziehen. Aber auch dazu istkein Grund vorhanden, wie sich aus dem Nachfolgenden er-geben wird.
2) In dem der Kirchgemeinde mitgeteilten Beschluß desKirchenrates vom 3. März ist das Nichteintreten in das Gesuchdamit begründet worden, daß die von Herrn R. Stahel vor-gelegten Zeugnisse über seinen theologischen Studiengangnicht den laut dem Regiemente vom 26. September 1866 fürdie Aufnahme in das Ministerium des Kantons Thurgau zubestehenden Prüfungen und geforderten Ausweisen über wissen-schaftliche und theologische Bildung entsprechen, indem diekurzen Zeugnisse von Dorpat gar keine Angaben über denUmfang und die Qualität der dort geforderten und bestandenenPrüfungen enthalten und ein nachheriges bloßes Colloquiumin einem schweizerischen Kanton diesen Mangel nach denbisher im Kanton Thurgau beobachteten Grundsätzen undUebungen nicht ersetzen könne. Es wurde im weitern aufden seit mehreren Jahrzehnten beobachteten Grundsatz hin-gewiesen, daß nur solche Kandidaten der Theologie im her-wärtigen Kanton als wahlfähig anerkannt und ins thurgau-ische Ministerium aufgenommen werden, welche die theo-logische Prüfung vor der Konkordatsbehörde bestanden habenoder, so weit dies nicht der Fall war, in einem andernschweizerischen Kanton vorschriftsgemäß eine theolo-gische Prüfung (nicht ein bloßes Colloquium!) bestandenund zugleich eine längere Wirksamkeit im geistlichenBerufe ausgeübt und darüber gute Zeugnisse aufzuweisenhatten. Ebenso wurde auf § 9 des Konkordates hingewiesen,welcher die ausdrückliche Bestimmung enthält: „Solchen Geist-lichen, welche von außerhalb des Konkordatsgebietes her-kommen und in einem der konkordierenden Kantone zumKirchendienst zugelassen werden, kommt damit eine Wahl-fähigkeit im übrigen Konkordatsgebieto nicht zu.“
Der Kirchenrat stand also mit seinen Beschlüssen vom3. März und 5. Mai 1. J. durchaus auf dom Boden desKonkordates, der kantonalen Gesetze und Regiementeund der konstanten bisherigen Praxis im KantonThurgau , und es müssen deshalb die Aeußerungen, die sich