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Die Landgrafschaft Thurgau vor der Revolution von 1798 / von Helene Hasenfratz
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Einleitender Überblick. Die regierenden Stände.

ans Blut ausübte, im übrigen aber fester an die Eidgenossengebunden war. Die konstanzischen Städte Bischofszell undArbon waren der eidgenössischen Jurisdiktion und Verwaltungfast ganz entzogen; ganz ausserhalb des übrigen Thurgaushatten sich die Städte Frauenfeld und Diessenhofen entwickeltund erfreuten sich weitgehendster Autonomie. In den Rechtender gewöhnlichen Gerichtsherren war durch den Vertrag von1509 eine gewisse Einheit eingeführt worden; dennoch bliebensie in manchen Dingen untereinander verschieden. DieGesamtheit der Gerichtsherren fand ihren Ausdruck im Ge-richtsherrenstand; die Landschaft war durch die Quartiererepräsentiert. Diese fussten auf den Gemeinden, in denen sichdie Vielfältigkeit der Organisation fortsetzte.

In religiöser Hinsicht herrschte seit dem Aarauer Friedenvom Jahre 1712 die Parität.

l. Die regierenden Stände.

A. Die Kompetenzen der VIII und der X Orte.

Zürich , Luzern , Uri, Schwyz , Unterwalden, Glarus undZug gewannen 1460 durch die Eroberung des Thurgaus dieLandeshoheit, zu welcher im Aarauer Frieden 1712 auch dieStadt Bern Zutritt erhielt, ln Diessenhofen war seit 1460Schaffhausen Mitlandesherr. Die von Österreich an die Eid-genossen gefallenen Kompetenzen, die sie durch den wechsel-weise gesetzten Landvogt ausübten, bestanden in der oberstenSchutz- und Schirmherrschaft, in der Kastvogtei über die inder Landgrafschaft gelegenen Stifte und Klöster, in der Hand-habung des Landfriedens und der öffentlichen Ruhe, in denRechten der Huldigung, des Heerbanns, der Steuern, Zölle,Münzen, im Verleihen der Reichslehen und der Verwaltungder unmittelbaren Reichsgebiete. 1 Auch nahmen die Eid-

1 Vgl. über die Kompetenzen Österreichs Joh. C. Fäsi, Geschichteder Landgrafschaft Thurgau, p. 354 f., Y 44. Dieses Werk findet sich invier Manuskripten, wovon zwei nur bis 1712 reichen, in der thurgau -ischen Kantonsbibliothek. Nr. Y 44 ist die zum Teil verkürzte, zum Teilverbesserte Kopie des Originalmanuskriptes Y 45. Ein Bruchstück istin überarbeiteter Gestalt gedruckt in J. C. Fäsis Staats- und Erd-