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Die Landgrafschaft Thurgau vor der Revolution von 1798 / von Helene Hasenfratz
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Die Kompetenzen der VIII und der X Orte.

sitz bei den Appellationen vom Landgericht. Ein Kommissional-gutachten von 1749 gestand ihnen den Beisitz zu, wenn Malefiz-gefälle und Kriminalbußen vor den Landvogt gebracht werdenund derselbe als Landrichter spreche; auch sollten sie mit-wirken bei der Errichtung von Mandaten in Malefizsachen.1759 bestritten Uri und Schwyz den beiden Städten das Recht,an Verhandlungen über Münzmandate teilzunehmen, da dieserein polizeilicher Natur seien. Freiburg und Solothurn beriefensich aber darauf, die Münzmandate seien wegen der darinenthaltenen Strafandrohungen im Namen der X Orte publi-ziert worden. * 1 Nach langwierigen Verhandlungen, die sichmit der Frage der Landesherrlichkeit in den st. gallischenMalefizorten verquickten, wo es den VIII Orten darauf ankam,die Publikation des thurgauischen Münzmandatsex titulo derLandesherrlichkeit, nicht aberex titulo des Malefizes durch-zuführen, 2 wurde Freiburg und Solothurn 1773 der Beisitzbei Münzverhandlungen unter Vorbehalt der Landesherrlich-keit zugestanden. 3 Hingegen wurden die beiden Städte inMass- und Gewichtssachen ausgeschlossen. 1785 gab manihnen die Erklärung, dass sämtliche allgemeine Landes-ordnungen und Polizeianstalten, so auch die Bestimmungenvon Mass und Gewicht, lediglich vom Landesherrn abhangen;von Anfang an hätte es ihnen nie zu Sinn kommen sollen,eine Ansprache an bloss landesherrliche Rechte zu machen;in allen Abschieden, wenige Jahre ausgenommen, könne nichtdie mindeste Spur von Mitberatung gefunden werden. 4 Alssich Freiburg und Solothurn äusserten, sie hätten die an-gesprochenen Rechte während der Jahre 177881 besessen,gab man ihnen 1791 den Bescheid, man werde alle Bussenfür grössere Vergehen und Betrügereien in die X örtische,dagegen Verfügungen über Masse und Gewichte als reine

Landgericht herkommenden Reden laut Vertrag von 1555 der Beisitzzugesichert, auch bei Behandlung von derlei Sachen und Reden, welcheanders als auf dem Wege der Appellation vor die gemeine Sessionkommen.

1 E. A, 7. 2, p. 565. 2 ibid., p. 566 f. 8 E. A. 8, p. 357. Glarus nicht

von Rechts wegen, sondern bloss aus freundschaftlicher Gesinnung und

solange man keine widrigen Folgen zu gewärtigen habe. * E. A. 8,

p. 360.