Der Landvogt. Sein Eid.
9
item auch alle frefelstraafen und Buessen und fähl, wass Ihrvon Einem Jeden einnemmen werden von Nammen zu Nammen ,wass und warum Ein Jeder Buess oder fahl gegeben seye, inschrift anzuzeigen, darnebend auch weder Mann nach weib soEigen Leüth sind, und in die graafschaft gehörend nit zu ver-kaufen ohne der oberkeit oder der X. orthen gehäll wüssenund willen; Ihr sollent auch Bey Eüverem Eyd nach demabscheid A° . . . alle fähl, frevel, Buessen und straafwürdigeSachen so in Eüver ambtverwaltung fürfallen mit Nammen undwass Ein Jeder verhandlet, auch wie hoch Ein Jeder gestraaftvon Posten zu Posten durch den Landschreiber verzeichnenund aufschreiben Lassen, auch ohne sein und dess Land-ammans Beywesen oder vorwüssen Einiche straafwürdigeSachen nit Einnemmen, sonder dergestalt Regieren, dass Ihr,und unsser ambt Leüth bey gebung Eüvere Rechnung BeyEyden Erhalten mögen, dass unseren herren und obern nichtsverabsaumbt und die underthannen der gebühr nach gehaltenworden sind, Ihr werdet auch schweeren, keine Kundschaftenallein Einzunemmen, sonder allwegen den Landschreiber oderein anderer Beambteten |: wass Sachen es auch Betreten möchte :|darbey zu haben; fehrner ein gemeinen Richter zu sein demarmmen wie dem Reichen, und dem Reichen wie dem armmen,niemand zu Lieb nach zu Leid, und darum keine Mieth nachgaaben zu nemmen, sonder darbey Eüver Bestes zu Thuen,getreüvlich und ungefährlich; Ihr werdet auch schweeren denenüber die Landvogtey Thurgeüv gemachten reformationen undVerbesserungen getreüvlich nachzukommen und obzuhalten;fehrnere sonderbahre Pflichten Eines Landvogts;
Es soll ein Landvogt im Thurgeüv, gleich wie in anderenvogteyen geordnet ist, den fehlbahren über die gesetzte Buessenkeine ver Ehrungen weder für sich nach für die seinige ab-nemmen, und für Ehr und gewehr, auch Thurnstraafen, alleBescheidenheit Brauchen, sonder in solchen straafen ohneEhehafte ursach, auch nit ohne Beywesen der ambt LeüthenJemand Einkennen, wass er auch Jeder Partheyen desswegenabnemmen wird, nebend der oberkeitlichen Buess in derRechnung Einzeichnen, damit die oberkeit Jeder Zeit sähe wieman mit Ihren underthannen umgienge; wie dan Ihr, der