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Die Landgrafschaft Thurgau vor der Revolution von 1798 / von Helene Hasenfratz
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Die Huldigung.

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mit einigen Beamten auf eigenem Schiffe, um dem Landvogtaufzuwarten; da er aber sowohl bei der Huldigung als beiden Mahlzeiten den Rang vor den Oberamtsleuten beanspruchteund ihm darin nicht willfahrt wurde, blieb er fortan aus. ]

Die letzten Huldigungsplätze waren das Kloster St. Ka-tharinenthal, Diessenhofen und Rheinau.

Der Landvogt beeidigte den Hofmeister und die Bedientendes Frauenklosters. Die Klosterregel gestattete nur in der ver-gitterten Klausur ein Gespräch des Landvogts mit der Priorin.Durch Diessenhofer Ratsdeputierte wurde er und seine Be-gleitung auf einem gedeckten Schiffe rheinaufwärts geführt.Die Bürgerschaft stand unter Gewehr in zwei Reihen Parade.Der erste Ehrengesandte von Schaffhausen bewillkommte denLandvogt im Namen seines Standes; er trat ihm überall denRang ab. Der Rat versammelte sich auf dem Rathause, dieBürgerschaft und was in die Diessenhofer Gerichte gehörteauf dem Platze vor demselben. Der Landvogt wandte sich inseiner Anrede zuerst gegen den Rat, hernach gegen die Bürger-schaft und die Landleute; der erstere huldigte zuhanden derIX Orte, die letztem beschworen einen besonderen auf siegerichteten Eid, der also formuliert war:Es schweeren dievon Diessenhofen samt Ihren angehörigen Meinen gnädigenherren den Neün orthen der Eydgnossen von Stätt undLänderen Nämlichen ..., alss Ihren Rechten obersten und natür-lichen hr.: vör Mäniglich gehorsam und gewärtig zu sein, undin allen Sachen Ihr nutz und frommen zu förderen und Ihrenschaden zu wahrnen und zu wenden, und ob sie etwass härtendund vernemend, dass gemeinen Eydgnossen oder dehein orthins Besonders schädlich oder widerwärthig sein möchte, dassnit zu verheilen, sonder dass von stund an für zu Bringen,und dass als Biderb Leüthen nach Ihrem vermögen zu wendenund darzu ob Jemand den anderen sähe argwöhnlich und ge-fährlich gehen, ald Jemand füehren, der oder dieselben sollendass melden; und ob sich Begebe und nothdurft wird mitgloggen oder geschrey dass öfnen; dessgleichen wer denanderen hört oder siecht Beschälken mit Worten oder mitwerken, der soll zu Laufen, frid machen, und frid Biethen;

1 Thurg. Beiträge, Heft 21, p. 53.