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10 fl. war, Verletzung der offenen March durch Übergraben,Übererren, Überschneiden, Übermähen, Überzäunen, Über-hauen, sowie bei Freveln auf offenen Strassen — Vorbehaltenden Eidgenossen die Strafe für denjenigen, der auf den andernauf offener, freier Reichsstrasse wartete in Frevel und Zornund ihn schädigte: 1 in allen diesen Fällen wurden die Straf-gelder zwischen dem Bischof und den Eidgenossen geteilt.Bei Totschlag, an einem Stiftsmann verübt, bezog der Bischofeine Busse. 2 Ausser den niedergerichtlichen Boten und Ge-boten überliess ihm der Vertrag von 1509, das Reislaufen zuverbieten so oft es von seiten des Landvogts geschah; dieBestrafung desselben sollte allein den Eidgenossen zustehen. 3Seit 1646 besass der Bischof das Abzugsrecht. 4
Das Hofgericht in Konstanz setzte sich zusammen ausdem Fürsten oder seinem Statthalter und zwölf geistlichenund weltlichen Räten und Juristen; es wurde jedes Jahr inder Woche nach Fronleichnam auf der Pfalz gehalten. 5
Die altstiftisch-konstanzischen Herrschaften waren in vierObervogteien eingeteilt.
In der Stadt Arbon wie in dem Gerichte Horn gehörtedem Bischof die hohe und niedere Jurisdiktion. Sein Vertreterwar der im Schlosse wohnhafte Obervogt. Die Stadt Arbonbesass indes ein gutes Mass Selbständigkeit. Der Rat der Stadtbestand aus 12 Gliedern; ein vom Bischof ernannter Stadt-ammann präsidierte und berief ihn; durch Zuzug von 12 Aus-schüssen erweiterte er sich zum Grossen Rat. Das Gericht,
1 Art. 10, 11 und 12. 2 Vgl. E. A. 7. 1, p. 760: „eine Busse bei un-vorhergesehenem Totschlag eines Stiftmanns.“ Art. 15 des Vertragsfixiert die Busse auf 25 Pfenning. Ein Vergleichsprojekt versprachder Herrschaft Gottlieben wie den drei übrigen fürstlichen Obervogteiendie ungeteilten Bussen bei frühzeitigem Beischlaf. Zürcher Staatsarchiv,
A 323, 33. Vgl. E. A. 7.2, p. 597. Die Beurteilung von Scheltungen undwas die Ehre angeht, blieb unentschieden; das Landvogteiamt verlangte
dieselbe. Zürcher Staatsarchiv, A 323, 33. 3 Art. 6. 4 Vgl. II 3 Wirt-schaftliche Lage, D. Der Abzug. Ein Vergleichsprojekt zwischen dem
Landvogt und Mörsburg gestand dem Bischof folgende Ehehaften zu:
Tavernen, Wirtschaften, Metzgen, Ziegelhütten, Badstuben, Schmitten.Zürcher Staatsarchiv, A 323, 33. 5 Y 174, p. I.