12
einmal etwas genauer anzusehen und zu prüfen, ob dessenVorteile wirklich den Erwartungen der Pfandgläubigcrentsprechen.
1. Der Inhalt des N ach rückungs rechtes.Die Abrede des Nachrückens begründet die persönlicheVerpflichtung des Grundeigentümers, bei Löschung einesvorgehenden Pfandrechtes die freiwerdende, bessere Pfand-stelle dem nachgehenden Pfandgläubiger einzuräumen-Durch die Vereinbarung des Nachrückungsrechtes wirddaher an und für sich nur derjenige verpflichtet, der zurZeit der Errichtung des Grundpfandrechtes Eigentümerdes Pfandgrundstückes ist, und zudem ist diese Verpflichttuug eine rein obligatorische, deren Verletzung nur Schaden-ersatzleistung zur Folge hat. Damit kann der berechtigtePfandgläubiger natürlich nicht viel anfangen. Deshalbläßt das ZGB. eine Verstärkung dieser Wirkung zu, diedurch Vormerkung des Nachrückungsrechtes imGrundbuch erreicht wird (ZGB. Art. 814. Abs. 3)>Die Vormerkung im Grundbuch dehnt die Wirkung desNachrückungsrechtes in der Weise aus, daß jeder, dernach der Vormerkung im Grundbuch ein dingliches Rechtam Grundstück erwirbt, dieses Nachrückungsrecht respck-tieren muß (ZGB. Art. 959 Abs. 2). Es ist daher nichtnur jeder spätere Eigentümer zur Gewährung des Nach'rückungsrechtes verpflichtet, sondern auch jeder andere Er-werber eines dinglichen Rechtes kann den Anspruch desnachgehenden Pfandgläubigers aus dem Grundbuch er-sehen und muß sich deshalb gefallen lassen, daß diesesNachrückungsrecht auch ihm gegenüber geltend gemachtwird und sein dingliches Recht beeinflußt. JmmerhMbleibt das Nachrückungsrecht trotz dieser absoluten Wirkungein persönlicher Anspruch.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wennz. B. bei Vorhandensein von drei Pfandrechten Ursprüngelich nur zugunsten des Pfandgläubigers im 3. Rang r>nNachrückungsrecht eingetragen war, später jedoch auch dasNachrückungsrecht zugunsten des Pfandgläubigers >">2. Rang vorgemerkt wird. Dieser Fall dürfte sich übrigennoch recht häufig ereignen, da die unter früherem kant^