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Armenpflege haben, welche Niemand in Mangel und Elend ver-derben lassen soll — und wir wollen sie auch gerne behalten —so ist eine weitere Folge solcher Ehen, dass die Arinenbehördeneinschreiten müssen und Hülfe, erträgliche Zustände, Versorgungder Kinder schaffen, damit nicht die Unschuldigen all zu schwei-unter solchem Bruck zu leiden haben. Sie können aber nurhelfen, indem sie die Steuorkraft ihrer Mitbürger heranziehen,der arbeitsamen, soliden und produktiv thiitigen Leute, welchees sich sauer werden lassen, um mit Ehren durchzukommen undetwelche ökonomische Unabhängigkeit zu erlangen. Nicht das istdie Ungerechtigkeit, dass diese für ihre ärmeren Mitbürger be-zahlen sollen, denn das wird von einem christlichen Volke viel-mehr als heilige Pflicht erkannt, aber darin besteht ein unleug-barer Widerspruch, dass ihnen dafür keine oder doch all zubeschränkte Rechte zu Gebote stehen. Nicht Geld und Gut,nicht schwere Taxen sollen sie von ihren Mitbürgern als Be-dingung zur Gründung eines Hausstandes fordern können, aberArbeitskraft und guten Willen, Charakter und Wandel, welchemit der sittlichen Ordnung sich vereinigen lassen und etwelchesVertrauen verdienen. Wo diese Bedingungen fehlen, soll denGemeindebehörden das Recht der Einsprache gegen die anbegehrteEhe zustehen, und eine Oberbohörde (Bezirksrath oder Bezirks-gericht) soll angerufen werden können, um über die Begründetheitoder Grundlosigkeit der erhobenen Einsprache zu entscheiden.So wie es jetzt ist, glaube ich sagen zu dürfen, dass dasschweizerische Ehegesetz nicht aus dem Rechtsbewusstsein seinesVolkes geschöpft sei, vielmehr aus dem französischen Geiste, ausjener Doktrin, welche die Gründung einer Ehe unbedingt als eingrosses Verdienst um den Staat anerkennt und das Recht zurEhe jedem Menschen zuspricht, sofern er nicht dem Zuchthausentsprungen ist oder in’s Irrenhaus gehört.
Da nun das Eherecht dem Bunde zugehört, so könnte manmir einwenden, dass es folgerichtig die Kantone nichts mehrangehe. Es steht aber bei den Kantonen, auf Grund der Er-fahrung und begründeter Wünsche ihrer Bürger bei dem BundeVorstellungen und Anträge einzubringen, welche zur Besserungund Heilung vorhandener Uebelstände geeignet erscheinen.
Noch unzweifelhafter ist aber die Berechtigung und Ver-pflichtung der Kantone, Ordnung zu schaffen und zu halten aufdem Gebiete, welches mit den öffentlichen Sitten im innigstenZusammenhang steht: der Ruhe und Heiligung des Sonntags,