Kant.-Bibliothek!
L
/
||i.| Hoheitsgrenze und die Fischerei-chtigkeiten im Konstanzer Trichter.
■ ul
Historische Untersuchung, im Auftrag des thurg. Forst- undFischereidepartements angestellt von F. Schaltegger, a. Pfr.
I. Die Hoheitsgrenze.
1. Solange der Bodensee samt seinen Ufern zumdeutschen Reich gehörte, wurde er als Reichshodenbehandelt, der Kaiser und Reich zustand undgemeinen Brauch hatte.
„Das supremum dominium über den Bodensee , sogroß und lang und breit er ist, ist jure Csesarse Maje-statis dem Kaiser zuständig,“ (vide Kantonsarchiv, alt-eidgen. Abteilung, Thek 4, Nr. 24,1). „Das Eigentumam Bodensee gehöre der römischen hl. Majestät Hoheitund Macht.“*) (cf. Dr. Stoffel, pag. 133). „Niemandkann darauf Privilegien erteilen als der römische Kaiserund König.“ -(cf. Dr. Stoffel, pag. 207).
Diese drei im 17. Jahrhundert — zu einer Zeit,wo sie auf allgemeine Geltung keinen Anspruch mehrmachen konnten — vorgebrachten Aussprüche beruhenunverkennbar auf alter Rechtsanschauung. Noch imJahre 1495 erteilte Kaiser Maximilian I., von Worms
*) Diese und die folgenden Zitate aus Dr. F. Stoffel „DieFischereiVerhältnisse des Bodensees“ gelten lediglich den darinenthaltenen Auszügen aus Urkunden, nicht aber den daraus ge-zogenen Folgerungen, denen wir nicht durchwegs beipflichtenkönnen.
23 ^ 52 %