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aus, der Kommende Mainau ein solches Privileg aufzwei Fischenzen*) im Konstanzer Trichter und be-drohte mit einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldesjeden, der den Genuß dieses Privilegs beeinträchtigenwollte, (cf. Dr. Stoffel, pag. 109).
Auf solchen kaiserlichen Privilegien beruhen wohldie meisten, wo nicht alle, Privatfischereigerechtigkeitenim Konstanzer Trichter, deren in Urkunden Erwähnunggeschieht.
2. Vor allem waren es — obwohl diesbezüglicheUrkunden fehlfen — die Bischöfe von Konstanz , die alsReichsfürsten im Besitz solcher ausschließenden Fi-schereigerechtigkeiten im Konstanzer Trichter warenund ihre Ministerialen, den Dienstadel, oder geistlicheStiftungen damit belehnten. Als bischöfliches Lehenerscheint die älteste Fischenz, deren urkundliche Er-wähnung geschieht, die Fischenz des Klosters Salem,welche anno 1290 von den Herren von Kastei um dieSumme von 113 Mark Silbers erworben wurde, von derweiter unten noch die Rede sein wird. (Z. vgl. CodexSalemitanus, Bd. II.)
Bischöfliches Gstift und Widum war die Fischenzund Gwellstatt des Klosters Kreuzlingen, womit BischofUlrich laut Bestätigungsbrief Kaiser Heinrichs V. vom7. Januar 1125 (vide Thurg. Urkundenbuch II, Nr. 19)das von ihm gegründete Kloster ausstattete, amschweizerischen Ufer gelegen; bischöfliches Lehen dieFischenz, die das Kloster Miinsterlingen seit ungefährderselben Zeit beim Kloster und im Rhein bei Konstanz
*) Die beiden Fischenzen werden „Gill“ und „Kucbi“ ge-nannt, und liegen zwischen Egg und Litzelstetten rechts undlinks vom Damm, der das Festland mit der Insel verbindet undheißen jetzt untere und obere Gill.