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Das ländliche Nachbarrecht des Kantons Thurgau : : unter Berücksichtigung der Quellen der benachbarten Gebiete von Zürich und Schaffhausen / / von Paul Schmid von Diessenhofen
(Thurgau)
Entstehung
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§ 1.

Einleitung.

Nachbarrecht nennen wir innerhalb des privaten Sachen-rechtes die Summe jener Rechtsregcln, welche der Benutzungdes Grundeigentums zum Schutze der Interessen eines engernoder weitern Kreises benachbarter Eigentümer Schranken ziehen.In diesem Sinne beschränkt sind vornehmlich der Betrieb indu-strieller Etablissemente, die Errichtung von Bauten und die Be-bauung der Peldgrundstücke. Das thurgauische Nachbarrechtletztgenannter Art in kurzer Fassung darzustellen, soll infolgendem versucht werden.

In der Tat besteht im Kanton Thurgau ein ländlichesNachbarrecht in reicher Gestaltung. Dieses Recht, in Gesetzund Gewohnheit des Volkes erhalten, stammt zum grössten Teilekeineswegs von heute. Diese Ordnung, die der thurgauischeBauer täglich in Bewerbung seines Besitztums als die selbst-verständliche und natürliche befolgt, ist das Erzeugnis einerlangen Entwicklung, die anhebt zu jener Zeit, da im Thurgaudie Markgenossenschaften der Alemannen sich bildeten; wie dieDorfgenossen zuerst die Landlose zu Sondereigentum an dieEinzelnen ausgaben und die Allmende ausschieden, wie sie sodannalljährlich in gewohnter Weise Sommer-, Winter- und Brach-zeige bestimmten, gemeinschaftlich Anbau und Ernte, Weidgangund sonstige Nutzung der Allmende anordneten, mit all dem

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