hängen die nachbarlichen Pflichten, welche heute dem Einzelnenzum Gedeihen der Bauersame obliegen, historisch innig zu-sammen.
Verschiedene Erwägungen lassen es sehr verlockend er-scheinen, das thurgauische ländliche Nachbarrecht in erster Linieauf diesem seinem geschichtlichen Werdegang zu begleiten undder dogmatischen Untersuchung eine sekundäre Stellung anzu-weisen. Einmal ermöglicht eine historische Darstellung, auchlängst unpraktisch gewordene Ilechtsgebilde ans Tageslicht zuziehen und gebührend zu würdigen. Besonders fällt jedoch insGewicht, dass nur auf diesem Wege der ehemaligen gemein-schaftlichen Vornahme sämtlicher Feldarbeiten durch die Dorf-genossen, der Grundlage des ländlichen Nachbarrechtes einenähere Erörterung zu teil werden kann. Diese wirtschaftlicheGemeinschaft der Bauersame bildet den Boden, aus dem diemeisten Gebilde des Nachbarreclites heraus wuchsen; sie warunerlässliche Voraussetzung ihrer Entstehung, nur im Bahmendieser allgemeinen Feldbauordnung war in der Regel und istauch heute noch, soweit sich eine solche bis in unsere Zeit er-halten hat, eine Ausübung nachbarrechtlicher Normen denkbar.Es durchzieht auch derselbe Geist der gegenseitigen Aushülfe,der billigen Verteilung von Nutzen und Schaden auf die Feld-nachbarn und der Unterordnung der einzelnen unter den Willeneiner Mehrheit, welcher in den einzelnen Instituten des Nach-barrechtes atmet, die alten, markgenossenschaftlichen Feldord-nungen und kennzeichnet sie als ein Nachbarrecht im weiterenSinne, welches wohl verdient, in einem ersten Abschnitte derSchilderung spezieller Rechtserscheinungen vorausgeschickt zuwerden und uns gewiss vielfach kleine und kleinste Bildungendes geltenden thurgauischen Rechtes, welche aus ihren Zu-sammenhängen mit alter Feldbauordnung gelöst, der jetzigen