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Landschaften in Recht und Sitte zu den Leuten im Thurgauenge Yerwandtschaft bekundete.
Noch in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts ent-behrte das thurgauische Nachbarrecht im grossen und ganzender gesetzlichen Fixierung. Erst den 16. Mai 1854 wurde einumfassendes Flurgesetz erlassen, welches zu einem bedeutendenTeile nachbarrechtliche Bestimmungen enthält; vieles blieb auchjetzt noch der gewohnheitsrechtlichen Regelung anheimgegeben.Anlässlich der Einführung des Flurgesetzes in die neue thur-gauische Gesetzessammlung musste dasselbe einer formellenRevision unterworfen werden, aus der es am 29. August 1875in seiner jetzigen Gestalt hervorging. Von sachlichen Aen-derungen war dabei beinahe ganz abgesehen worden, weil imGrossen Rate die Ueberzeugung herrschte, dass man mit denBestimmungen des Flurgesetzes von 1854 zum Gedeihen derthurgauischen Landwirtschaft im wesentlichen das Richtige ge-troffen hatte.