Buch 
Das ländliche Nachbarrecht des Kantons Thurgau : : unter Berücksichtigung der Quellen der benachbarten Gebiete von Zürich und Schaffhausen / / von Paul Schmid von Diessenhofen
(Thurgau)
Entstehung
Seite
3
JPEG-Download
 

Generation beinahe unverständlich sind, in überraschend ein-facher Weise erklären wird.

Vorerst mögen noch zur Charakterisierung der Rechts-quellen, welchen ehemaliges und geltendes thurgauisches Nach-barrecht zu entnehmen ist, wenige Worte angebracht sein.

Deutliche und häufigere Kunde gewähren uns erst dieRechtsaufzeichnungen aus den ländlichen Rechtskreisen desspäteren Mittelalters, die Öffnungen oder Weistümer. Sie weisenuns in anschaulicher, treuherziger und oft spasshafter Formuraltes, aus dem Volke herausgewachsenes, mannigfaltig ent-wickeltes Gewohnheitsrecht, welches die landrechtlich rechtlosenHörigen oder Hofjüngor zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisseuntereinander und dem Gerichtsherrn, einem geistlichen oderweltlichen Machthaber, gegenüber allmählich errangen. Seltenerals die Öffnungen im Thurgau hatte Dorf um Dorf beinaheohne Ausnahme mindestens ein hofrechtliches Weistum sinduns Vogteirechte überliefert, Aufzeichnungen des Rechtes ur-sprünglich freier Bauern gegenüber ihrem Vogte, dem Inhaberder niederen Gerichtsbarkeit.

Es wäre aber ohne Zweifel pedantisch, bei Darstellung desfrüheren thurgauischen ländlichen Nachbarrechtes sich haarscharfnur an die Zeugnisse jener Rechtsquellen zu halten, welche ausdem Gebiete des heutigen Kantons Thurgau stammen, währenddoch gewiss z. B. in angrenzenden Gebieten anderer Kantonezufolge der gleichen Bodenbeschaffenheit die Landleute ehedemauch in Bewerbung der Feldgrundstücke ähnliche Rechtssätzewie ihm Thurgau befolgten. Zumal eine Berücksichtigung dermittelalterlichen Rechtsquellen des Zürcher Weinlandes und derehemaligen Grafschaft Kyburg erscheint insbesondere gerecht-fertigt, weil bis ins 17. Jahrhundert hinein die Bevölkerung jener