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Die Milchproduktion im Thurgau in ihrem Verhältniss zur Ernährung des Volkes : : Referat an die Thurgauische gemeinnützige Gesellschaft / / von Jakob Christinger, d. Z. Präsident derselben
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8 14.

Der Käser muß die Milch auf Verlangen anPrivatleute zu eigenem Gebrauch abgeben und darfden Preis derselben nicht höher als 34 Cts. PerMaß (23 Cts. per Liter) über den Ankaufspreisstellen.

8 15 .

Ein allfälliger Gntsverkauf entbindet den eingezeichnetenLieferanten nur dann von weiterer Milchlieferung, wenn vonjeder gezeichneten Kuh 900 Blas; bereits geliefert sind oder dieLieferung durch einen Andern unter den im Vertrage festgesetztenBedingungen geschieht.

8 16.

Wer Milch in die Hütte liefert, tritt ohne weiters in dieRechte und Pflichten, welche die Statuten festsetzen, ein, undnamentlich hat er bei Uebertretung derselben die darin ent-haltenen Strafbestimmungen als rechtsverbindlich angenommen.

?. 8. Die Direktion des Innern des Kantons Bern ertheilteauf geschehene Anfrage des Referenten über die bezüglichenVerhältnisse im dortigen Kanton folgenden Aufschluß:Daßzwar eine Gesetzesbestimmung über den Ausschank der Milch inden Käsereien in der beimischen Gesetzgebung nicht besteht, da-gegen vom Regierungsrathe bei der Genehmigung von Käserei-statuten regelmäßig der Vorbehalt gemacht wird: daß die Gesell-schaft den Einwohnern des Käsereibezirkes die zum Hausbedarferforderliche Milch für eine den Küsepreisen entsprechende Gegen-leistung zu verabfolgen habe."