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8 14.
Der Käser muß die Milch auf Verlangen anPrivatleute zu eigenem Gebrauch abgeben und darfden Preis derselben nicht höher als 3—4 Cts. PerMaß (2—3 Cts. per Liter) über den Ankaufspreisstellen.
8 15 .
Ein allfälliger Gntsverkauf entbindet den eingezeichnetenLieferanten nur dann von weiterer Milchlieferung, wenn vonjeder gezeichneten Kuh 900 Blas; bereits geliefert sind oder dieLieferung durch einen Andern unter den im Vertrage festgesetztenBedingungen geschieht.
8 16.
Wer Milch in die Hütte liefert, tritt ohne weiters in dieRechte und Pflichten, welche die Statuten festsetzen, ein, undnamentlich hat er bei Uebertretung derselben die darin ent-haltenen Strafbestimmungen als rechtsverbindlich angenommen.
?. 8. Die Direktion des Innern des Kantons Bern ertheilteauf geschehene Anfrage des Referenten über die bezüglichenVerhältnisse im dortigen Kanton folgenden Aufschluß: „Daßzwar eine Gesetzesbestimmung über den Ausschank der Milch inden Käsereien in der beimischen Gesetzgebung nicht besteht, da-gegen vom Regierungsrathe bei der Genehmigung von Käserei-statuten regelmäßig der Vorbehalt gemacht wird: daß die Gesell-schaft den Einwohnern des Käsereibezirkes die zum Hausbedarferforderliche Milch für eine den Küsepreisen entsprechende Gegen-leistung zu verabfolgen habe."