Buch 
Die Milchproduktion im Thurgau in ihrem Verhältniss zur Ernährung des Volkes : : Referat an die Thurgauische gemeinnützige Gesellschaft / / von Jakob Christinger, d. Z. Präsident derselben
Entstehung
Seite
27
JPEG-Download
 

27

Anleitung des Herrn Apotheker Müller in Bern mit Milchprobe,Thermometer und Rahmmeter; das Ergebniß bei Untersuch vonMilchfälschung ist nach den gegebenen Tabellen maßgebend.

8 n.

Der Lieferant von krankhafter oder unreiner Milch ist fürden verursachten Schaden verantwortlich, oder wenn dergleichenMilch abgeliefert und der Käse an diesem Tage schadhaft ge-worden ist, so soll der Lieferant gehalten sein, denselben zumgleichen Preise, wie die anderen Käse verkauft werden, anzu-nehmen.

8 12 .

Wer verfälschte Milch in die Käserei liefert, ist nach derGröße des Schadens verantwortlich; als Norm wird dreimonat-liche Fälschung angenommen; mit anderen Worten, der durchdie Probung ermittelte Wasserzusatz oder Rahmentzug rc. ist180fach zu vergüten. Neberdies hat der Milchfülscher eine Kon-ventionalbuße von Fr. 50 bis Fr. 500 zu bezahlen und zwarnach dem Ermessen eines Schiedsgerichtes, welches aus dreiMitgliedern besteht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zuernennen sind. Bei Festsetzung der Buße soll namentlich inBetracht fallen, ob eine absichtliche Fälschung vorliege oder nureine fahrlößige. Bei Rückfällen darf das Minimum nicht mehrplatzgreifcn. Die ausgesprochene Kouventionalbuße fällt zu ^dem Käser und zu V» der Gesellschaft zu. Die Kosten desSchiedsgerichtes sind vom fehlenden Theile zu tragen.

8 13 .

Wenn offenbarer Betrug vorliegt, so ist neben der Kon-ventionalbuße die Sache überdies noch dem Strafrichter zuüberweisen, welcher selbstverständlich nur noch die Strafe aus-zusprechen hat, indem Buße und Entschädigung durch das in8 l2 vorgesehene Schiedsgericht geregelt sind.