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nicht getrieben werden (Wirtschaft mit Alkoholausschank,Wein- und Spiritnosenhandlung ?c).
II. Die Mitglieder und ihre Leistungen.
8 4.
Mitglied der Genossenschaft sind sämtliche Mitgliederdes „freien Abstinentenvereins Arbon", sowie solche Personen(anch Vereine, Behörden und Korporationen vülo 8 7), diesich finanziell an dem Unternehmen beteiligen.
8 5 .
Der „freie Abstinentcnverein Arbon", als Gründer desUnternehmens, verpflichtet sich, für seine Mitglieder aus derBereinskasse während der ersten 5 Jahre jährlich pro Mit-glied einen Beitrag von mindestens 4 Fr. zu bezahlen. Maß -gebend ist jeweilen das Mittel zwischen Maximum undMinimum der Mitglicderzahl des Vereinsjahres. Nach Ab-lauf dieser 5 Jahre hängt eine weitere finanzielle Beteiligungdes Vereins von der Finanzlage des Unternehmens ab.
8 6 .
Personen, die nicht Mitglieder des freien Abstinenten-vercins Arbon sind, werden Mitglieder der Genossenschaft,sobald sie an das Unternehmen einen einmaligen Beitragvon mindestens 20 Fr. bezahlen, oder wenn sie sich schrift-lich zur Leistung kleinerer Beiträge verpflichten, die in 2bis 5 Jahren zusammen mindestens die Summe von 15 Fr.ausmachen.
8 7.
Behörden, Vereine und Korporationen, welche sich zuden in tz 6 genannten Leistungen verpflichten, werden Kollek-tivmitglieder und haben bei allen ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen das Recht auf je 1 Stimme.