abwechsln, z) Jeder Theil hat besondere Panner undSiegel. 9) Jeder sein besonderes Archiv. Das all-gemeine Staatsarchiv aber bleibt in Inner - Roodcn,indeß erhält dazu auch Ausser-Roodcn den Schlüssel.12) Kein Theil darf ohne Erlaubniß in dem Bezirk desandern, Volk werben, n) Zur Vermeidung der Zwei-tracht wird alles Gezänk über die Religion sowol aufals neben der Kanzel jedermann ganz untersagt. 1 -) Je-dem Landmann sieht der Zug aus einem Rooden in denandern frei. rz) Inner-Roodcn bleibt im Besize derEicgcSkapelle am Stoß. 14) Alle bisher erfolgte» Be-leidigungen vergißt man. i;) Alle andern Rechte undUebungen bleiben in Kräften. 16) Jede Landhälfte istbefugt, für sich selbst in Verträge und Bündnisse zutreten, jedoch unter Vorbehalt des eidgenössischen ewigenBundes. 17) Beiden Hälften steht e« frei, sich überkurz oder lang wieder in ein gemeinschaftliches Regimentzu vereinigen. — Bevor wir weiter gehen, bemerkenWir einige Wirkungen dieser Theilung des Landes. Aufder einen Seite bekam zwar die kleinere Hälfte gleichesRecht und Anschn mit der weit größer» und volkrei-cher», auf der andern Seite aber litt sie nichts destoweniger beträchtlichen Nachtheil in Absicht auf Erwerbund Cultur. Zugleich mit der reformirteu Bevölkerungverlor Inner-Rooden den reformirtcn ErfindungSgeistund Kunstfleiß. Zugleich mit der Theilung des Gerich.teS und RathoS theilte sich auch der Gewinn, der vor«U r MlS
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