Band 
Erster Band.
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richterliche Spruch dahin: Viel soll dem Distboss altLandesfürsten huldigen; der Bischoff soll der Stadr Vielden Bcstätigunqsbrief qebe»; dieser Brief aber soll nurauf die innern und äußern Angehörigen der Stadtbeschränkt seyn. Die Tinwohner im Crquel solle,,/ wiebisher, aus halbe Unkosten mit dem Stadtpanicr vonViel aussiebe», auch sollen sie dem Bifchvffe, jedochnur inner seinen Grenzen, mit gesummter Macht bei-stehen. Die Vieler blieben mit Der»/ Solothun,Freiburg vcrbnnden. Sowol diesen drei Städten altüberhaupt den Lidgenossen, wie auch der französische«Krone sind sie zum Anzüge vervflichtet. Ohne Bewilli-gung der Eidgenossen und des Bischoffs trettcn sie inseine neuen Verbindungen. — Das Malefizgericht i»Viel führt im Namen des Bischoffs und des Stadt-rathes der bischöffliche Meier. Zween Theile sowol derAusgaben als der Einnahmen fallen auf Rechnung desBischoffs, der dritte auf Rechnung der Stadt. Eben-falls im Namen des Meiers „nd des Rathes ergehe»die Polizeigeseze, in dem Ergucl aber beschränkt sichihre Gerichtsbarkeit nur auf das Kriegswesen. Aus-schließend steht die Desezunq der Probst« St. Jmnieebeym Dischoffc, indeß schont er die Religionsfreiheit.Dieses Vergleichs ohngeachtet, kehrte dieser im I. i6iz.vor die gemeineidgenölsische Tagleistung, mit der Aeusse-rung: Die Derncr stehen zwar mit dem Münstcrthaleim Burgrechtc, übrigens aber haben sie daselbst dem

Bischoffe