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schlich nichts desto weniger im April iL 88 . das Ca-pitel von Annecy von dem Gerichtshöfe zu Diioirein Arret, welches Genf nicht nur der Gerichtsbar-keit zu Moicn und der Zehnten von Chapitre ver*lurstig erklärte, sondern auch zur Vergütung der seitdem I. I 6 rr. bezogenen Gcsälle und schließlich zurBezahlung der Prozeßlosten vcrurtheilte- Inzwi-schen theilte man diesen Ausspruch für einmal denGcnfern nicht mit. DaS Capitel von Anneey be-gnügte sich mit Zurükbchaltung der in den Jahrenr 6 s; / l 68 ü und 1687. eigenmächtig bezogene» Ge-fälle. Die Genfer wollte» nicht Gewalt mit Ge-walt abtreiben. Nm so viel weniger/ da sie in demI. l 68 y. neue und kräftige Zusicherungen von demSchuze des KönigS / und hingegen Dijon und An-nccy zur Schonung der genferschen Rechte ernstlicheErinnerungen erhielten.
Im Vorbeygehen bemerken wir, daß um dieseZeir die priesterliche Hierarchie überhaupt auf dieWiedereroberung der Verlornen Kirchengütcr äusserstaufmerksam war. Auch der Bischof von Basel er-neuerte seinen Anspruch auf die Dohmkirche zu Ba-sel . Wirklich befand sich deswegen der Dohm-Deka»in Versailles . Im May i 68 ;. verlangte der bischöf-liche Kanzler bey dem Rathe in Basel die Wieder-einräumung so wol des KirchenschazeS als des Mün-sters. Der Rath wies ihn ab, indem der bischöf-liche