Band 
Vierter ud letzter Band.
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8. Für Civil- und CrimiMprozeffe giebt es Ge-richte erster Instanz, deren Mitglieder von den Par-theyen bezahlt werden. DaS Gesetz bestimmt die Zahldieser Gerichte, ihre Zusammensetzung und ihre Be-fugniß.

9. Ein Appellationsgericht von iz Personen sprichtin letzter Instanz ab: es kann in einem Criminalfallenicht absprechen, wenn nicht s Richter beysammen^sind; und wenn ein Verbrechen., auf welches Todes-strafe gefetzt ist, zu beurtheilen steht, so müssen alleiZ gegenwärtig seyn: es zieht im Fall der Noth Ge-setzverständige zu Rathe.

Das Gesetz bestimmt die Prozeßform und die Amts-zeit der Richter.

ro: Em Gerichtshof, der aus einem Gliede deskleinen Rathes und 4 Gliedern des AppellationSge-richteS besteht, spricht über streitige BerwaltungSge-genstände ab.

Dritter Theil.

Wahlart Mb Beditigniffe der Wählbarkeit.

n. Die Munizipalbeamten werden von den Ge-meindsveriammlungen aus den Bürgern gewählt, wel-che zo Jahre alt und zugleich Eigenthümer oder Nutz-nießer eines Grundstücks.von 500 Franken, oder einesGebuldtitels von dem nämlichen Werthe sind, der einGrundstück zum Unterpfand hat.