Band 
Vierter ud letzter Band.
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Ir. Die Friedensrichter werden von Sem kleinenRath aus den Bürgern ernennt, welche ein Tigcn-genchum oder einen Schuldtikl von iooo Frankennämlicher Art besitzen.

ig. Die Stellen im großen Rathe werden theilsdurch unmittelbare Wahl, theils durch die Wahl unddas LooS ertheilt, auf folgende Weise.

Die jn dem Umfang eines Kreises wohnenden Bür-S" bilden eine Versammlung, welche nur zufolge cj-Tage vorher durch den Friedensrichter veran-stalteten, und 7 Tage vorher durch jede Mnnizipali-lat bekannt gemachten Ausammenberulung Statt hat.

Jede KreiSversammlnng macht drey Ernennun-gen: i) ernennt sie in dem Umfang ihres Kreises ci-Deputirtcn in den großen Rath ohne Mitwirkungdes Looks. Das Alter von ga> Jahren iß die einzigeBcdingniß der Wahlsäbigkeit zu dieser Ernennung.Der Friedensrichter, welcher Präsident der Dersamm-^tng ist, kann nicht in seinem Kreise erwählt werden.2) Ernennt sie drey Kandidaten außer ihrem Gebiet,aus den Bürgern, welche Eigenthümer oder Nutznie-st" eines Grundstücks von mehr als ao.oso Frankeneines SchuldtitclS von gleichem Wcrtb sind, daSliegende Güter zum Unterpfand bat: für diese zweyte^rneyMng ist ein Alter von 2; Jahren hinlänglich.2 ) Ernennt sie zwey Kandidaten außer ihrem Gebiet,S