------ 87
und andre Sache«/ die er für nöthig hält/ vor; lei-tet und beobachtet die untergeordneten Behörden;wehtet in letzter Instanz über streitige Nerwaltungs-NegeiMnde; ernennt zu den Stellen/ deren Geschäfte6ch über einen ganzen Distrikt erstrecken; legt demsoffen Rath über alle Theile der Verwaltung Re-chenschaft ab.
, 7 . Zwey Bürgermeister wechseln jährlich in demPräsidium LeS großen und kleinen Rathes ab: Lerjr«"ige/ so im Amt ist, vertritt im Nothfall desandern Stelle und ist ein Mitglied des kleinen Raths.
8. Ein AppcllationSgericht/ welches aus ig Mit-gliedern des großen Raths besteht/ und dessen Prä-sident'der nicht im Amt stehende Bürgermeister ist/stricht in letzter Instanz über alle Civil- und Crimi-ualvrozcffe ab. Wenn es über eine Anklage, die dieTodesstrafe nach sich ziehen könnte, urtheilt, so woh-Uen q. Mitglieder des kleinen Raths, die durch dgSEo»S gewählt werden, der Sitzung bey, und habendos Stimmrechr.
s. Der große Rath versammelt sich alle halbe^ahre 14 Tage lang zu Bafel: der kleine Rath ver-souinrelt sich nach Gewohnheit: er kann die Sitzungendes großen Raths verlängern und ihn ausserordcntlichMamnien berufen.
Die beyden Bürgermeister werden von dem^oßen Rmh aus den Gliedern des kleinen Raths ge-