«n abhängenden Stelle im großen Rath muß einer"eben den oben genannten Eigenschaften blos goo-Sranken besitzen.
Wie oben Bases.i9. -0. u. rr. Eben so.
Sechster Abschnitt.Verfassung des Kantons Glarus .
(Sie ist jn Hauptsache, so ivie die Vcrfaffun»der übrigen demokratischen Kantone, der Versas-von AppenzeU gleich, auf die wir folglich auchverweisen.)
i' Der Kanton Glarus ist wieder in seine alten^""Zen eingesetzt. Die völlige und uneingeschränkte'^eyheit des katholischen und protestantischen Gottes-Lenges an den Orten, wo der eine oder andre anSge-E wird, ist garaiitirt.
Die Souveränität steht bey der gemeinen Lands-Mreindx des ganzen Kantons: die Landsgemeindcn vonl>eydenlConftffio„en behalten ihre ehmaligen Rechte.
2 » Wie Avpcnzell 4.
-t- Die Gtandeshäupter, nämlich: der Landanr-wann, der Statthalter, der Pannerherr, der Seckel-weister, die beyden Landeshauptleute, die zwey Lan-^^ähndrjrhe, die zwey Zeugherren, die drey Land-