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Vierter ud letzter Band.
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«n abhängenden Stelle im großen Rath muß einer"eben den oben genannten Eigenschaften blos goo-Sranken besitzen.

Wie oben Bases.i9. -0. u. rr. Eben so.

Sechster Abschnitt.Verfassung des Kantons Glarus .

(Sie ist jn Hauptsache, so ivie die Vcrfaffun»der übrigen demokratischen Kantone, der Versas-von AppenzeU gleich, auf die wir folglich auchverweisen.)

i' Der Kanton Glarus ist wieder in seine alten^""Zen eingesetzt. Die völlige und uneingeschränkte'^eyheit des katholischen und protestantischen Gottes-Lenges an den Orten, wo der eine oder andre anSge-E wird, ist garaiitirt.

Die Souveränität steht bey der gemeinen Lands-Mreindx des ganzen Kantons: die Landsgemeindcn vonl>eydenlConftffio„en behalten ihre ehmaligen Rechte.

2 » Wie Avpcnzell 4.

-t- Die Gtandeshäupter, nämlich: der Landanr-wann, der Statthalter, der Pannerherr, der Seckel-weister, die beyden Landeshauptleute, die zwey Lan-^^ähndrjrhe, die zwey Zeugherren, die drey Land-