Band 
Vierter ud letzter Band.
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schreiber und der Landweibel werden anf die gleicheWeise gewühlt und bcsitzcu die gleichen Vorrechte wieehemals; auch die Dauer ihrer Meilen ist gleich derehemaligen. Die Abwechslung in einigen von diese»Stellen, die Verordnungen und die Verthcilung derAemter unter die beyden Conftssioum sind wieder,wie von Altem her. Der Dcvutirte zur Taqsatzuligwird von der gemeinen LandSgcmcmde r Jahre ausden Bürgern der rcformirten Conftssion, und für dasdritte Jahr aus denen der katholischen Conftssion gc'wühlt.

Der gemeine Landrakh, der evangelische u»hder katholische Landrath behalten ihre alten Befug'Nisse, die gleiche Einrichtung und Wahlart.

6. Auch die vier evangelischen Gerichte, nämlichdas Fünfergericht, das Neunergericht, daS Auge»'schcinSqencht, das Chorgericht, die zwey katholische»Gerichte und das vermischte Gericht behalten die alteWahlakt, die gleiche Einrichtung und die gleiche»Befugnisse.

7. Wie oben Apvenzcll 8.

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Siebenter Abschnitt.Vevfassunq des Kantons GraubündteN.

1. Dieser Kanton besteht aus g Bünden.

2. Jeder Bund ist in Hochgerichte eingetheilt/